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Geltungszeitraum von: 01.01.2006

Geltungszeitraum bis: 31.12.2013

21 Mitarbeiterinnen in Kindertagesstätten

Aufgehoben gemäß Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (AR-M) und zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung Einzelentgelt für kurzfristig beschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Jahresentgelt für Kirchenrechnerinnen und Kirchenrechner (AR-Einzelentgelt) Artikel 1 Nr. 5 vom 19.05.2010 mit Wirkung ab 1. September 2010 (GVBl. Nr. 9/2010 S. 143).
Beachten Sie auch Nummer 11 (Überleitung nach Nummer 10) der vorstehenden Arbeitsrechtsregelung (GVBl. Nr. 9/2010 S. 144).
Vorbemerkung:
Soweit die sonst geforderten Voraussetzungen vorliegen, sind als Zeiten einer Berufstätigkeit oder Bewährung auch Zeiten zu berücksichtigen, die in einer entsprechend bewerteten Tätigkeit nach den Einzelgruppenplänen 23, 25 oder 27 verbracht wurden.
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Vergütungsgruppe IX b

  1. Mitarbeiterinnen in der Tätigkeit von Kinderpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung.
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Vergütungsgruppe VIII

2.
Kinderpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiterinnen, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
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Vergütungsgruppe VII

3.
Kinderpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiterinnen, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten.
(Anm. 5, 9)
4.
Kinderpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiterinnen, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 2.
5.
Mitarbeiterinnen in der Tätigkeit von Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung.
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Vergütungsgruppe VI b

6.
Kinderpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiterinnen, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten, nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 3.
(Anm. 5, 9)
7.
Erzieherinnen, Heilerziehungspflegerinnen bzw. Heilpädagoginnen mit staatlicher Anerkennung sowie sonstige Mitarbeiterinnen mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in der Tätigkeit einer Zweitkraft oder in der Tätigkeit als Zusatzkraft mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten.
(Anm. 3, 7, 9)
8.
Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung sowie sonstige Mitarbeiterinnen mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in der Tätigkeit einer Gruppenleiterin.
(Anm. 3)
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Vergütungsgruppe V c

9.
Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiterinnen, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten.
(Anm. 3, 4)
10.
Erzieherinnen, Heilerziehungspflegerinnen bzw. Heilpädagoginnen mit staatlicher Anerkennung sowie sonstige Mitarbeiterinnen mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in der Tätigkeit einer Zweitkraft oder in der Tätigkeit als Zusatzkraft mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 7.
(Anm. 3, 7, 8, 9)
11.
Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung sowie sonstigen Mitarbeiterinnen mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in der Tätigkeit einer Gruppenleiterin
  1. nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 8 oder
  2. nach fünfjähriger Bewährung als Erzieherin in der Tätigkeit einer Zweitkraft oder Gruppenleiterin bei einem kirchlichen Rechtsträger oder öffentlichen Arbeitgeber i. S. von § 20 Abs. 2 Satz 1 BAT.
    – Fußnote 1 –
    (Anm. 3, 8)
12.
Mitarbeiterinnen als Leiterinnen von Kindertagesstätten.
– Fußnote 2 –
(Anm. 2)
13.
Mitarbeiterinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leiterinnen von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen bestellt sind.
– Fußnote 2 –
(Anm. 1, 2, 6)
Fußnote 1:
Diese Mitarbeiterinnen erhalten nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 6 v. H. der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschn. A Abs. 1) der Vergütungsgruppe V c. Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 sind abzurunden, Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden. Die Vergütungsgruppenzulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63) als Bestandteil der Grundvergütung.
Fußnote 2:
Diese Mitarbeiterinnen erhalten eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 7. v. H. der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschn. A Abs. 1) der Vergütungsgruppe V c. Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 sind abzurunden, Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden. Die Vergütungsgruppenzulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63) als Bestandteil der Grundvergütung.
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Vergütungsgruppe Vb

14.
Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiterinnen, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit fachlich koordinierenden Aufgaben für mindestens drei Mitarbeiterinnen mindestens der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 9.
– Fußnote 1 –
(Anm. 3)
15.
Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiterinnen, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 9.
(Anm. 3, 4)
16.
Mitarbeiterinnen als Leiterinnen von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen.
(Anm. 1, 2, 6)
17.
Mitarbeiterinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leiterinnen von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen bestellt sind.
(Anm. 1, 2, 6)
Fußnote 1:
Diese Mitarbeiterinnen erhalten nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 7,5 v. H. der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschn. A Abs. 1) der Vergütungsgruppe Vb. Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 sind abzurunden. Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden. Die Vergütungsgruppenzulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63) als Bestandteil der Grundvergütung.
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Vergütungsgruppe IVb

18.
Mitarbeiterinnen als Leiterinnen von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen.
– Fußnote 1 –
(Anm. 1, 2, 6)
19.
Mitarbeiterinnen als Leiterinnen von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen.
(Anm. 1, 2, 6)
20.
Mitarbeiterinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leiterinnen von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen bestellt sind.
– Fußnote 1 –
(Anm. 1, 2, 6).
21.
Mitarbeiterinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leiterinnen von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen bestellt sind.
(Anm. 1, 2, 6).
22.
Mitarbeiterinnen als Leiterinnen von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 16.
(Anm. 1, 2, 6)
23.
Mitarbeiterinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leiterinnen von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen bestellt sind, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 17.
(Anm. 1, 2, 6)
Fußnote 1:
Diese Mitarbeiterinnen erhalten nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 7,5 v. H. der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschn. A Abs. 1) der Vergütungsgruppe IV b. Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 sind abzurunden, Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden. Die Vergütungsgruppenzulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63) als Bestandteil der Grundvergütung.
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Vergütungsgruppe IVa

24.
Mitarbeiterinnen als Leiterinnen von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen.
– Fußnote 1 –
(Anm. 1, 2, 6)
25.
Mitarbeiterinnen als Leiterinnen von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 19.
(Anm. 1, 2, 6)
26.
Mitarbeiterinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leiterinnen von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen bestellt sind, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 21.
(Anm. 1, 2, 6)
Fußnote 1:
Diese Mitarbeiterinnen erhalten nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 7,5 v. H. der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschn. A Abs. 1) der Vergütungsgruppe IV a. Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 sind abzurunden. Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden. Die Vergütungsgruppenzulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63) als Bestandteil der Grundvergütung.
Anmerkungen:
  1. Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist für das jeweilige Kalenderjahr grundsätzlich die Zahl der vom 1. Oktober bis 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze, zugrunde zu legen. Dasselbe gilt, wenn die erforderliche Belegung mindestens in sechs Monaten im Kalenderjahr erreicht worden ist oder wenn absehbar ist, dass diese in den nächsten sechs Monaten erreicht wird.
  2. Kindertagesstätten im Sinne dieser Tätigkeitsmerkmale sind Krippen, Kindergärten, Horte, Kinderbetreuungsstuben, Kinderhäuser und Tageseinrichtungen der örtlichen Kindererholungsfürsorge.
  3. Unter dieses Tätigkeitsmerkmal fallen folgende Fachkräfte nach dem Kindergartengesetz Baden-Württemberg (Aufzählung erfolgt in weiblicher Form):
    1. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung (einschließlich Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung),
    2. Sozialpädagoginnen mit staatlicher Anerkennung sowie Diplomsozialpädagoginnen mit Fachhochschulabschluss,
    3. Heilerziehungspflegerinnen mit staatlicher Anerkennung,
    4. Heilpädagoginnen mit staatlicher Anerkennung,
    5. Physiotherapeutinnen, Krankengymnastinnen, Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutinnen, Logopädinnen sowie Kinderkrankenschwestern mit staatlicher Erlaubnis, wenn sie Kinder mit Behinderung zusammen mit Kindern ohne Behinderung in einer oder mehreren Gruppen betreuen und
    6. Diplompädagoginnen.
      Unter dieses Tätigkeitsmerkmal fallen auch Mitarbeiterinnen mit mindestens gleichwertigem Abschluss, die auf Antrag im Einzelfall nach dem Kindergartengesetz als Fachkräfte zugelassen worden sind (z. B. Sozialarbeiterinnen).
  4. Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z. B. die
    1. Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens drei Behinderten im Sinne des § 39 BSHG in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,
    2. fachlichen Koordinierungstätigkeiten für mindestens vier Mitarbeiterinnen mindestens der Vergütungsgruppe VI b.
  5. Schwierige fachliche Tätigkeiten sind z. B. allein verantwortliche Betreuung von Gruppen z. B. in Randzeiten.
  6. Die Zahl der erforderlichen Plätze verringert sich bei Kindertagesstätten
    1. mit Gruppen mit verlängerten Öffnungszeiten (VÖ-Gruppen),
    2. mit integrativen Gruppen (IN-Gruppen),
    3. mit Mischgruppen (MI-Gruppen),
    4. mit Ganztagsgruppen (GT-Gruppen) oder
    5. mit altersgemischten Gruppen (AM-Gruppen),
    um die vom Landesjugendamt im Zuge der Erteilung der Betriebserlaubnis festgelegte reduzierte Zahl der Plätze.
    Dies gilt für jede Reduzierung der Belegungszahl. Bei Inbetriebnahme einer neuen Kindertagesstätte verringert sich die Zahl der erforderlichen Plätze um die Differenz zwischen einer möglichen Belegung bei Betrieb nur mit Regelkindergartengruppen und den belegbaren Plätzen nach der Betriebserlaubnis.
    Bei Maßnahmen der Einzelintegration (Integration von nur einem behinderten Kind in einer bestehenden Gruppe), die nicht vom Landesjugendamt genehmigt werden müssen, wird die Zahl der reduzierten Plätze von der Fachberatung unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Behinderung festgesetzt; um diese verringert sich die Zahl der erforderlichen Plätze.
  7. Zweitkräfte sind Fachkräfte im Sinne des Kindergartengesetzes Baden-Württemberg, die in der Regel nicht die Verantwortung für die Gruppe haben, und denen nicht die Planung für die pädagogische Betreuung obliegt.
  8. Zeiten der Tätigkeit als Heilerziehungspflegerin bzw. Heilpädagogin können nicht angerechnet werden.
  9. Hierunter fällt die Tätigkeit als Zusatzkraft für pädagogische und begleitende Hilfen für behinderte Kinder nach § 54 SGB XII (bis 31. 12. 2004 § 40 Bundessozialhilfegesetz – BSHG) oder zur Betreuung von Kindern nach § 27 SGB VIII (Hilfe zur Erziehung) oder § 35 a SGB VIII (Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder) sowie die Tätigkeit als Zusatzkraft in Sprachfördermaßnahmen. Kinderpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung und Tätigkeiten nach dieser Anmerkung sind der Fallgruppe 3 bzw. 6 zuzuordnen.
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Übergangsbestimmungen zu ARR 5/1996 vom 11. Dezember 1996 (GVBl. 1997 S. 19)

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In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen

( 1 ) Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
( 2 ) Soweit Mitarbeiterinnen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Arbeitsrechtsregelung günstiger eingruppiert sind, bleibt diese Eingruppierung unberührt.
( 3 ) Mitarbeiterinnen, die am 31. Dezember 1996 in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 8 eingruppiert sind und deren Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber am 1. Januar 1997 fortbesteht, ist die vor dem 1. Januar 1997 verbrachte Zeit der Tätigkeit als Zweitkraft in der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 7 auf die Zeit der Bewährung nach Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 11 Buchst. a (neu) anzurechnen.
( 4 ) Mitarbeiterinnen, die am 31. Dezember 1996 als Zweitkraft in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 10 eingruppiert sind, zu diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf die Fußnotenzulage 1 der Vergütungsgruppe V c haben und deren Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber am 1. Januar 1997 fortbesteht, erhalten die Fußnotenzulage weiterhin in der jeweiligen Höhe.
( 5 ) Mitarbeiterinnen, die am 31. Dezember 1996 als Zweitkraft in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 10 eingruppiert sind und bis zum 31. August 1997 bei demselben Arbeitgeber die Zeit der Tätigkeit für die Fußnotenzulage 1 der Vergütungsgruppe V c unter den bisherigen Voraussetzungen vollenden, erhalten diese Fußnotenzulage mit Ablauf dieser Zeit in der jeweiligen Höhe.
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Übergangsbestimmungen zu ARR 3/2002 vom 27. Februar 2002 (GVBl. S. 186)

( 1 ) Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. August 2002 in Kraft.
( 2 ) Soweit Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Arbeitsrechtsregelung günstiger eingruppiert sind oder eine höhere Ausbildungsvergütung erhalten, bleibt diese Eingruppierung bzw. Vergütungszahlung durch diese Arbeitsrechtsregelung unberührt.