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Kirchliches Gesetz zur Gewährleistung für die Evangelische Zusatzversorgungskasse (EZVK)

Vom 22. Oktober 2015 (GVBl. S. 177)

Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
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§ 1
Gewährträgerhaftung

Die Evangelische Landeskirche in Baden gewährleistet die Erfüllung der Verbindlichkeiten der Evangelischen Zusatzversorgungskasse – Anstalt des öffentlichen Rechts – (EZVK) in gesamtschuldnerischer Haftung im Sinne des § 12a Satzung-EZVK (Gewährträgerhaftung).
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§ 2
Vorbehaltsklausel

Die Gewährträgerhaftung nach § 1 wird nur unter dem Vorbehalt übernommen, dass der Kassenübergang der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Baden – Kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts – (KZVK) auf die Evangelische Zusatzversorgungskasse – Anstalt des öffentlichen Rechts – (EZVK) wirksam vollzogen wird.
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1 ↑ Artikel 3 Inkrafttreten (Kirchliches Gesetz zu Aufhebung des Kirchlichen Gesetzes zur Gewährleistung für die Kirchliche Zusatzversorgungskasse Baden (KZVK) und zur Gewährleistung für die Evangelische Zusatzversorgungskasse (EZVK); GVBl. 12/2015 S.177):Dieses kirchliche Gesetz tritt mit der Wirksamkeit des Kassenübergangs nach Artikel 2 § 2 in Kraft. Der Evangelische Oberkirchenrat erhält durch den Stiftungsrat der KZVK eine Mitteilung über den konkreten Zeitpunkt des Kassenübergangs.Der Kassenübergang von der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Baden auf die Evangelische Zusatzversorgungskasse ist am 30. Juni 2016 wirksam geworden. Zu diesem Datum ist das Kirchliche Gesetz zur Aufhebung des Kirchlichen Gesetzes zur Gewährleistung für die Evangelische Zusatzversorgungskasse Baden (KZVK) und zur Gewährleistung für die Evangelische Zusatzversorgungskasse (EZVK) vom 22. Oktober 2015 (GVBl. S. 177) in Kraft getreten gemäß Artikel 3 Satz 1 des genannten Gesetzes. (siehe Bekanntmachung GVBl. 2016 S. 173)