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Vereinbarung über das Verfahren bei der Übernahme
von staatlich ausgebildeten Lehrerinnen und Lehrern, Theologinnen und Theologen und von graduierten Religionspädagoginnen und Religionspädagogen in den Landesdienst 1#

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Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport vereinbart mit dem Erzbischöflichen Ordinariat Freiburg, dem Bischöflichen Ordinariat Rottenburg-Stuttgart, dem Evangelischen Oberkirchenrat Karlsruhe und dem Evangelischen Oberkirchenrat Stuttgart im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Wirtschaft:
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I

Für die Übernahme einer staatlich ausgebildeten Lehrerin oder eines staatlich ausgebildeten Lehrers, einer Theologin oder eines Theologen oder einer graduierten Religionspädagogin oder eines graduierten Religionspädagogen in den höheren Schuldienst gelten folgende Grundsätze:
  1. Die Laufbahnbefähigung für den höheren Schuldienst in der Fachrichtung Evangelische oder Katholische Religionslehre besitzt, wer ein theologisches Hochschulstudium an einer Hochschule im Sinne von § 15 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a LBG mit der Wissenschaftlichen Theologieprüfung abgeschlossen sowie danach einen dem staatlichen Vorbereitungsdienst entsprechenden Vorbereitungsdienst absolviert und eine der Laufbahnprüfung entsprechende kirchliche Pädagogische Prüfung oder die Ausbildung zum Pastoralreferenten absolviert und die Zweite Dienstprüfung als Pastoralreferent abgelegt hat, und eine mindestens dreijährige, der Vorbildung entsprechende Berufstätigkeit, die die Eignung zur selbstständigen Wahrnehmung eines Amts der angestrebten Laufbahn vermittelt, ausgeübt hat. Der Vorbereitungsdienst gemäß Satz 1 stellt eine der Vorbildung entsprechende Berufstätigkeit dar. Die der Vorbildung entsprechende Berufstätigkeit soll in der Regel für mindestens ein Jahr einen mindestens halben Unterrichtsauftrag an entsprechenden Schulen umfassen.
  2. Die Laufbahnbefähigung für den höheren Schuldienst an beruflichen Schulen in der Fachrichtung Evangelische Religionslehre besitzt auch, wer als graduierter Religionspädagoge, der ein Master-Aufbaustudium abgeschlossen hat, eine mindestens dreijährige, der Vorbildung entsprechende Berufstätigkeit, die die Eignung zur selbstständigen Wahrnehmung eines Amts der angestrebten Laufbahn vermittelt, ausgeübt hat. Nummer 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
  3. Die Übernahme in den Landesdienst erfolgt durch Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe nach den Bestimmungen des Landesbeamtenrechts. Die Zeit, die nach Erfüllung der Laufbahnvoraussetzungen in einer der Vorbildung entsprechenden Berufstätigkeit gemäß Nummer 1 oder 2 zurückgelegt wurde, soll auf die Probezeit angerechnet werden.
  4. Liegen im Einzelfall die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis nicht vor, so kann die Person ausnahmsweise auf ihren Wunsch vom Land als Lehrkraft im Arbeitnehmerverhältnis beschäftigt werden.
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II

Diese Vereinbarung tritt am 1.Januar 2012 in Kraft.
Stuttgart, den 15.5.2013
Dr. Margret Ruep, Ministerialdirektorin
Freiburg, den 11.07.2013
Dr. Fridolin Keck, Generalvikar
Rottenburg, den 16.07.2013
Dr. Clemens Stroppel, Generalvikar
Karlsruhe, den 27.8.13
Barbara Bauer, Geschäftsleitende Oberkirchenrätin
Stuttgart, den 12. Sep. 2013
Margit Rupp, Direktorin