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Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(AR-M)

Vom 16. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 66),

geändert am 23. Juli 2014 (GVBl. S. 238)
geändert am 03. Dezember 2014 (GVBl 2/2015 S. 23, S. 24)
geändert am 18. März 2015 (GVBl. S. 70)
geändert am 20. Mai 2015 (GVBl. S. 104)
geändert am 2. Dezember 2015 (GVBl. 2016 S. 24)
geändert am 3. Februar 2016 (GVBl. S. 68)
geändert am 3. Februar 2016 (GVBl. S. 80)
geändert am 27. April 2016 (GVBl. S. 116)
geändert am 8. Juni 2016 (GVBl. S. 153)
geändert am 8. Februar 2017 (GVBl. S. 98)
geändert am 29. November 2017 (GVBl. 2018, S. 125, 126)
geändert am 2. Mai 2018 (GVBl. S. 202)
geändert am 18. Juli 2018 (GVBl. S. 262)
geändert am 18. Juli 2018 (GVBl. S. 262)
geändert am 17. Oktober 2018 (GVBl. S. 318, 319)
geändert am 5. Dezember 2018 (GVBl. 2019 S. 67)
geändert in Anlage 2 Buchstabe B (930.700) am 5. Dezember 2018 (GVBl. 2019 S. 67)
geändert am 3. April 2019 (GVBl. S. 138)
geändert am 2. Oktober 2019 (GVBl. S. 266)
geändert am 4. Dezember 2019 (GVBl. 2020, S. 33)
geändert am 27. Mai 2020 (GVBl. S. 226)
geändert am 27. Mai 2020 (GVBl. S. 227)
geändert am 29. Juli 2020 (GVBl. S. 287)
geändert am 9. Dezember 2020 (GVBl. 2021, Teil I, Nr. 24, S. 67)
geändert am 9. Dezember 2020 (GVBl. 2021, Teil I, Nr. 25, S. 69)
geändert am 9. Dezember 2020 (GVBl. 2021, Teil I, Nr. 27, S. 70)
geändert am 3. Februar 2021 (GVBl. Teil I, Nr. 29, S. 78)
geändert am 8. Dezember 2021 (GVBl. 2022, Teil I, Nr. 10, S. 36)
geändert am 30. März 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 28, S. 65)
geändert am 5. Oktober 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 68, S. 157)
geändert am 1. Februar 2023 (GVBl., Nr. 24, S. 46)
geändert am 4. Oktober 2023 (GVBl., Nr. 98, S. 184)
geändert am 4. Oktober 2023 (GVBl., Nr. 100, S. 189)
geändert am 6. Dezember 2023 (GVBl. 2024, Nr. 26, S. 67)
zuletzt geändert am 6. Dezember 2023 (GVBl. 2024, Nr. 27, S. 69)

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
Abschnitt II
Ergänzungen, Abänderungen und Ausnahmen zum TVöD (Bund)
Abschnitt III
Ergänzungen, Abänderungen und Ausnahmen zum TVÜ-Bund und Sonderregelungen zur Überleitung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pflegedienst, in der Gemeindekrankenpflege und für Ärztinnen und Ärzte
Abschnitt IV
Ergänzungen, Abänderungen und Ausnahmen zu anderen Tarifverträgen
Abschnitt V
Übergangs- und Schlussvorschriften
Anmerkung zur AR-M:
Anlage 1: Ergänzende Tarifverträge und Landesregelungen zu § 2
Anlage 2: Kirchliche Entgeltordnung (KEntgO); (siehe unter 930.010 ff)1#
Anlage 3: Zuordnungstabelle für die kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu § 6 Nr. 4 und Nr. 17(zum 01. Januar 2014 außer Kraft getreten)
Anlage 4: § 29 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO vom 29. November 2005
Die Arbeitsrechtliche Kommission hat gemäß § 2 Abs. 2 des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes (ARRG) vom 18. April 1985 (GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch kirchliches Gesetz vom 12. April 2003 (GVBl. S. 98), folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen:
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Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften

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§ 1
Geltungsbereich2#

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( 1 ) Diese Arbeitsrechtsregelung findet Anwendung auf die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Evangelischen Landeskirche in Baden, ihrer Kirchenbezirke, Kirchengemeinden, kirchlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen sowie der sonstigen rechtlich selbständigen Anstellungsträger, die der Aufsicht der Evangelischen Landeskirche in Baden unterliegen.
( 2 ) Diese Arbeitsrechtsregelung findet auch beim Diakonischen Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden e. V. und seinen Mitgliedseinrichtungen im Rahmen seiner Satzung Anwendung.
( 3 ) Die nachfolgenden Regelungen finden keine Anwendung auf diejenigen Einrichtungen, die nach Maßgabe der Satzung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden e. V. Arbeitsverträge auf der Grundlage der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der EKD abschließen. Für sie findet die Arbeitsrechtsregelung über die Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der EKD (AR-AVR) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
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§ 2
Anwendung tariflicher Bestimmungen3#

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( 1 ) Auf die unter den Geltungsbereich nach § 1 Abs. 1 und 2 fallenden Arbeitsverhältnisse finden Anwendung:
  1. Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) in der Fassung Bund vom 13. September 2005,
  2. die in § 5 genannten Besonderen Teile zum TVöD,
  3. der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) vom 13. September 2005,4#
  4. die ergänzenden Tarifverträge zum TVöD – Bund sowie
  5. der Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern auf Arbeitsplätzen mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik der Länder (TVluK) vom 25. Januar 1990
in den jeweils geltenden Fassungen für das Tarifgebiet West, soweit nicht durch diese und die in § 3 genannten Arbeitsrechtsregelungen etwas anderes bestimmt wird. 5#
(1 a) Abweichend von Absatz 1 findet auf die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder (TV-EntgeltU-B/L) vom 25. Mai 2011 keine Anwendung.6#
( 2 ) Abweichend von Absatz 1 finden ab 1. November 2007 auf die Arbeitsverhältnisse der Lehrkräfte an kirchlichen und diakonischen Schulen, die unter das Gesetz für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz) in Baden-Württemberg fallen, Anwendung:
  1. der für das Land Baden-Württemberg geltende Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 einschließlich der Sonderregelungen des § 44 für Beschäftigte als Lehrkräfte,
  2. der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 12. Oktober 2006 und7#
  3. die ergänzenden Tarifverträge zum TV-L mit Ausnahme des Tarifvertrags zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten der Länder
in den jeweils geltenden Fassungen soweit nicht durch diese und die in § 3 genannten Arbeitsrechtsregelungen etwas anderes bestimmt wird. Soweit in dieser und den in § 3 genannten Arbeitsrechtsregelungen für die nach Absatz 1 geltenden Tarifverträge abweichende Regelungen getroffen sind, gelten diese Regelungen für die unter Absatz 2 genannten Tarifverträge entsprechend.8#
( 3 ) Abweichend von Absatz 1 finden auf die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Tätigkeiten in der Waldarbeit ausüben, Anwendung:
  1. Der Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen von Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TV-Forst) vom 18. Dezember 2007,
  2. der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder aus dem Geltungsbereich des MTW/MTW-O in den TV-Forst und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Forst) vom 18. Dezember 2007 und
  3. die ergänzenden Tarifverträge zum TV-Forst, mit Ausnahme des Tarifvertrags zur Entgeltumwandlung im Forstbereich der Länder (TV-EntgeltU-Forst),
in den jeweils geltenden Fassungen, soweit nicht durch diese und die in § 3 genannten Arbeitsrechtsregelungen etwas anderes bestimmt wird. Soweit in dieser und den in § 3 genannten Arbeitsrechtsregelungen für die nach Absatz 1 geltenden Tarifverträge abweichende Regelungen getroffen sind, gelten diese Regelungen für die unter Absatz 3 genannten Tarifverträge entsprechend. 9#
( 4 ) Wird einer der in Absatz 1 bis 3 10# genannten Tarifverträge gekündigt, gilt dieser weiter, bis ein neuer Tarifvertrag abgeschlossen wird oder die Arbeitsrechtliche Kommission eine Änderung beschließt, es sei denn, die Nachwirkung ist im jeweiligen Tarifvertrag ausgeschlossen.
( 5 ) Die ergänzenden Tarifvertäge zu Absatz 1 bis 3 sind auszugsweise in der Anlage 111# aufgeführt.
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§ 3
Anwendung weiterer Arbeitsrechtsregelungen

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Auf die Arbeitsverhältnisse finden neben dieser Arbeitsrechtsregelung die folgenden Arbeitsrechtsregelungen in den jeweils geltenden Fassungen Anwendung:
  1. Arbeitsrechtsregelung über die Grundlagen der Arbeitsverhältnisse der kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Evangelischen Landeskirche und des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden e. V. (AR Grundl-AV),
  2. Arbeitsrechtsregelung über die Anwendung des Arbeitszeitgesetzes (AR-ArbZG),
  3. Arbeitsrechtsregelung für den Dienst an Sonn- und Feiertagen (AR-SoFei),
  4. Arbeitsrechtsregelung zur Ermittlung der durchschnittlichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit von Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern (AR-AzKimu),
  5. Arbeitsrechtsregelung über den Dienst der Kirchendienerin/des Kirchendieners und der Hausmeisterin/des Hausmeisters (AR-KDuHM),
  6. Arbeitsrechtsregelung über die Einführung von Kurzarbeit durch Dienstvereinbarung (AR-KurzA),
  7. Arbeitsrechtsregelung zur Sicherung der Arbeitsplätze (AR-Arbeitsplatzsicherung),
  8. Arbeitsrechtsregelung zu Maßnahmen der beruflichen Fort- und Weiterbildung (AR-FWB),
  9. Arbeitsrechtsregelung zur Entgeltumwandlung (AR-Entgeltumwandlung),12#
  10. - weggefallen -13#
  11. Arbeitsrechtsregelung zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben,
  12. Arbeitsrechtsregelung zur Telearbeit - Arbeitsplatz im häuslichen Bereich - (AR-Telearbeit),14#
  13. Arbeitsrechtsregelung zur Dienstordnung für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker (AR DO-KiMu),15#
  14. Arbeitsrechtsregelung zur Altersteilzeit (AR-ATZ).16#
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Abschnitt II
Ergänzungen, Abänderungen und Ausnahmen zum TVöD (Bund)

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§ 4
Ergänzungen, Abänderungen und Ausnahmen zum Allgemeinen Teil TVöD (Bund)

Vorbemerkung: Nicht ausgewiesene Ziffern sind nicht belegt.
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1. Zu § 1 TVöD – Geltungsbereich

Ergänzend zu § 1 TVöD gilt:
( 1 ) Für den Inhalt der Arbeitsverhältnisse und die Bemessung der Entgelte beurlaubter Beamtinnen und Beamte in Arbeitsverhältnissen können beamtenrechtliche Grundsätze zu Grunde gelegt werden. In diesen Fällen sind diese Arbeitsrechtsregelung und die zugrunde zu legenden Tarifverträge nur insoweit anzuwenden, als sie den beamtenrechtlichen Bestimmungen nicht entgegenstehen. 17#Dies gilt entsprechend für Pfarrerinnen und Pfarrer, die von einer Gliedkirche der EKD beurlaubt werden.
(1a) Werden Pfarrerinnen und Pfarrer gemäß § 104 Pfarrdienstgesetz im Arbeitsverhältnis angestellt, sind diese Arbeitsrechtsregelung und die zugrunde zu legenden Tarifverträge nur insoweit anzuwenden als sie den Bestimmungen des Pfarrdienstrechtes nicht entgegenstehen. Satz 1 gilt sinngemäß für Pfarrvikarinnen und Pfarrvikare im Arbeitsverhältnis. Die Höhe des Entgelts bestimmt sich nach dem Besoldungsrecht für Pfarrerinnen und Pfarrer bzw. Pfarrvikarinnen und Pfarrvikare.18#
( 2 ) Der TVöD nach Maßgabe dieser Arbeitsrechtsregelung ist nicht anzuwenden19# für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die lediglich aus erzieherischen, therapeutischen oder karitativen Gründen beschäftigt werden, wenn dies spätestens mit der Aufnahme der Beschäftigung schriftlich vereinbart worden ist, sowie leistungsbehinderte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in besonders für sie eingerichteten Werkstätten beschäftigt werden.
( 3 ) Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die voraussehbar nicht regelmäßig als Aushilfe oder Vertretungskraft eingesetzt werden und unter Inanspruchnahme der Freibeträge gemäß § 3 Nr. 26 bzw. § 3 Nr. 26 a EStG in einem steuer-, sozialversicherungs- und zusatzversorgungsfreien Arbeitsverhältnis stehen, das die Kriterien einer kurzfristigen Beschäftigung im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV erfüllt, findet die AR-Einzelentgelt Anwendung. Die AR-Einzelentgelt findet ebenfalls Anwendung, wenn ein Beschäftigungsverhältnis nach Satz 1 und ein Beschäftigungsverhältnis nach Absatz 4 ein einheitliches Arbeitsverhältnis beim gleichen Arbeitgeber bilden. Ansonsten findet die AR-M Anwendung.20#
( 4 ) Zu § 1 Abs. 2 Buchst. m TVöD (kurzfristig Beschäftigte nach § 8 SGB IV):
Für die nach § 1 Abs. 2 Buchst. m TVöD vom Geltungsbereich des TVöD ausgenommenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV - findet die AR-Einzelentgelt Anwendung. 21#
( 5 ) Die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 2 Buchst. r TVöD gilt nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Tagungshäusern und Bildungsstätten, die in landeskirchlicher Trägerschaft stehen.22#
( 6 ) Die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 2 Buchst. s TVöD gilt nicht für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, Lehrbeauftragte sowie künstlerische Lehrkräfte an der Hochschule für Kirchenmusik Heidelberg und an der Hochschule für Soziale Arbeit, Diakonie und Religionspädagogik Freiburg.
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3. Zu § 3 TVöD Allgemeine Arbeitsbedingungen

Anstelle von § 3 Abs. 3 und 5 bis 7 gilt:
( 1 ) Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen.
( 2 ) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n ausüben lassen. Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. Ihre Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen.
( 3 ) Für die Schadenshaftung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der verfassten Kirche finden die für die Beamtinnen und Beamten der Evangelischen Landeskirche in Baden geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.23#
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4. Ergänzend zu § 4 TVöD gilt: 24#

Kirchenbezirklichen Diakonischen Werken und Diakonieverbänden ist es bis zum 31. Dezember 2023 gestattet, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis an rechtlich selbstständige Betreuungsvereine zur Übernahme von Aufgaben im Betreuungswesen zu überlassen.
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5. Zu § 5 TVöD – Qualifizierung

Ergänzend zu § 5 TVöD findet die Arbeitsrechtsregelung zu Maßnahmen der beruflichen Fort- und Weiterbildung (AR-FWB) Anwendung.
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6. Zu § 6 TVöD – Regelmäßige Arbeitszeit

Ergänzend zu § 6 TVöD gilt:
( 1 ) Abweichend von Absatz 1 wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit mit Beginn des Monats, in dem die Beschäftigten ihr 63. Lebensjahr vollenden um eine Stunde reduziert. Bei Teilzeitbeschäftigten wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit entsprechend dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung verkürzt.25#
( 2 ) Zusätzlich zu den unter § 6 Absatz 3 TVöD-Bund aufgeführten Tagen und zu den dortigen Bedingungen wird den Beschäftigten an dem Tage vor Karfreitag ab 12.00 Uhr Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TVöD-Bund erteilt.26#
( 3 ) Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. Überschreiten nichtanrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v. H. dieser überschrittenen Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. Durch Dienstvereinbarung kann Abweichendes geregelt werden.
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7. Zu § 7 TVöD – Sonderformen der Arbeit

Ergänzend zu § 7 Abs. 7 TVöD (Überstunden) gilt:
( 1 ) Überstunden sind grundsätzlich durch entsprechende Freizeit auszugleichen. Sofern kein Arbeitszeitkonto nach § 10 TVöD eingerichtet ist oder wenn ein solches besteht, die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter jedoch keine Faktorisierung nach § 8 Abs. 1 TVöD geltend macht, erhält die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter für Überstunden (§ 7 Abs. 7 TVöD), die nicht bis zum Ende des dritten Kalendermonats – möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats – nach deren Entstehen mit Freizeit ausgeglichen worden sind, je Stunde 100 v. H. des auf die Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 4. Der Anspruch auf den Zeitzuschlag für Überstunden nach § 8 Abs. 1 TVöD besteht unabhängig von einem Freizeitausgleich.
( 2 ) Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe 15 sind Mehrarbeit und Überstunden durch das Tabellenentgelt abgegolten. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppen 13 und 14 erhalten keine Zeitzuschläge für Überstunden nach § 8 Abs. 1 Buchst. a TVöD. Sätze 1 und 2 gelten nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unter den TVöD – Besonderer Teil Krankenhäuser – fallen.
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8. Zu § 8 TVöD – Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

( 1 ) Ergänzend zu § 8 Abs. 1 TVöD gilt:
  1. Abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 Buchstabe b) und f) TVöD-Bund erhalten Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone, Jugendreferentinnen und Jugendreferenten sowie Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker anstelle der stundenweisen Zeitzuschläge für die Sonderform der Nacht- und Samstagsarbeit ein pauschales Entgelt in Höhe von 78,14 € monatlich.27# Anstelle von Satz 1 kann formlos beantragt werden, das pauschale Entgelt ab dem Monat, der auf die Antragstellung folgt, einzustellen. Ab diesem Zeitpunkt können die stundenweisen Zeitzuschläge gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 Buchstaben b) und f) beansprucht werden. Ein Wechsel zur pauschalen Abgeltung ist dann wiederum nur im Einvernehmen mit dem Anstellungsträger möglich.
  2. Dieses pauschale Entgelt nimmt an den jeweiligen Entgelterhöhungen teil.
  3. Teilzeitbeschäftigte erhalten das pauschale Entgelt zeitanteilig. Mitarbeitende mit zusätzlichen Dienstaufträgen, die keine Arbeiten nach Ziffer 1 erfordern, erhalten das pauschale Entgelt für den Teil der Tätigkeit nach Ziffer 1.
  4. Die pauschalen Entgelte unterliegen der betrieblichen Zusatzversorgung und der Bemessung zur Jahressonderzahlung.28#
( 2 ) Ergänzend zu § 8 Abs. 3 TVöD gilt:
Die Pauschale für Rufbereitschaft in der stationären Altenpflegeeinrichtungs- und29# Krankenhausseelsorge kann durch Dienstvereinbarung als Arbeitszeit faktorisiert werden.30# Wird eine Dienstvereinbarung nach Satz 1 nicht abgeschlossen, findet für Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone, die im Rahmen ihres Dienstauftrages in der stationären Altenpflegeeinrichtungs- und31# Krankenhausseelsorge Rufbereitschaft leisten, § 8 Abs. 3 TVöD keine Anwendung. Anstelle davon gilt:
  1. Die Rufbereitschaft der Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone, die im Rahmen ihres Dienstauftrages in der stationären Altenpflegeeinrichtungs- und32# Krankenhausseelsorge Rufbereitschaft leisten, ist auf zwölf Wochen im Jahr beschränkt.
    Für eine Woche Rufbereitschaft wird 1/4 Tag Zusatzurlaub gewährt.
  2. Für die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft wird die Zeit jeder einzelnen Inanspruchnahme einschließlich der hier vorgesehenen Wegezeit jeweils auf die volle Stunde gerundet und in die doppelte Zeit für Zeitausgleich umgewandelt. 33#
( 3 ) Ergänzend zu § 8 Abs. 6 TVöD gilt:
Die Schichtzulage ist in der ambulanten und stationären Pflege, Betreuung und Erziehung auch bei geteiltem Dienst zu zahlen, wenn dieser regelmäßig zu leisten ist. Geteilter Dienst ist dann gegeben, wenn die tägliche Arbeitszeit aus zwingenden betrieblichen Gründen unterbrochen werden muss und Beginn und Ende der täglichen Arbeit eine Zeitspanne von mindestens 13 Stunden haben. Arbeitszeitrechtliche Pausen sind keine Unterbrechungen in diesem Sinne.34#
( 4 ) Ergänzend zu § 8 TVöD gilt:
  1. Für die freiwillige und kurzfristige Übernahme von Diensten an im Dienstplan mit Frei eingeplanten Tagen auf Anfrage der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers erhalten Mitarbeitende einen Zuschlag von 60 Euro (Vertretungszuschlag). Eine kurzfristige freiwillige Übernahme von Diensten ist gegeben, wenn die Anfrage der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers zur Übernahme des Dienstes bis zu 48 Stunden vor dem zu übernehmenden Dienst erfolgt.
  2. Durch Dienstvereinbarung kann die Art der Durchführung näher geregelt werden; eine Abweichung von dem Vertretungszuschlag ist nur zugunsten der Mitarbeitenden möglich.35#
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9. Zu § 9 TVöD – Bereitschaftszeiten

§ 9 Abs. 3 TVöD findet keine Anwendung für Kirchendienerinnen und Kirchendiener sowie Hausmeisterinnen und Hausmeister.
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10. Zu § 10 TVöD - Arbeitszeitkonto

Ergänzend zu § 10 Abs. 6 TVöD gilt:
Sofern dringende dienstliche oder betriebliche Belange nicht entgegenstehen, ist auf Antrag der/des Beschäftigten ein Sabbatjahrmodell zu vereinbaren. Die Einzelheiten können durch Dienstvereinbarung geregelt werden.36#
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12. Zu § 12 TVöD – Eingruppierung

Ergänzend zu § 12 TVöD (Bund) gilt:
( 1 ) Die Kirchliche Entgeltordnung (KEntgO) nach Anlage 2 geht den Teilen I bis III der Anlage 1 des Tarifvertrages über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) und den in Absätzen 2 und 3 geregelten Eingruppierungsgrundlagen vor.
( 2 ) Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Pflege und leitende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Pflege gilt Teil B Abschnitt XI Nr. 1 und 2 der Anlage 1 zum TVöD (VKA).
Die unter Teil B Abschnitt XI Nr. 1 der Anlage 1 zum TVöD (VKA) fallenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten die Pflegezulage nach Protokollerklärung Nr. 1 auch dann, wenn sie die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend bei Pflegebedürftigen in Alten- und Pflegeheimen ausüben.
( 3 ) Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst gilt Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 zum TVöD (VKA).37#
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16. Zu § 16 TVöD - Stufen der Entgelttabelle (Bund und VKA) 38#

( 1 ) Ergänzend zu § 16 Abs. 2 und 5 TVöD (Bund) gilt:
  1. Sämtliche Zeiten einer einschlägigen Berufserfahrung aus Arbeitsverhältnissen zu einem unter diese Arbeitsrechtsregelung fallenden kirchlichen oder diakonischen Anstellungsträger werden bei der Einstellung als Stufenlaufzeit angerechnet. 39#
  2. Zeiten, die über eine Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 bis 3 TVöD (Bund) hinausgehen, können als Laufzeit für das Erreichen der nächsten Stufe der Entgelttabelle berücksichtigt werden.
  3. Die Protokollerklärung Nr. 2 zu § 16 Abs. 2 (Bund) findet keine Anwendung für ein Berufspraktikum der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unter den Abschnitt 21 der Kirchlichen Entgeltordnung für Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter u.a. fallen.
( 2 ) Anstelle von § 16 Abs. 3 TVöD (Bund) gilt:
Wird eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter in unmittelbarem Anschluss (Unterbrechungen bis zu einem Monat und wegen Schließzeiten sind generell unschädlich) an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen und kirchlichen Dienst (vgl. § 4 Nr. 34 AR-M) oder zu einem Arbeitgeber, der ein dem TVöD vergleichbares Tarifwerk anwendet, eingestellt, kann die in dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbene Stufe oder erworbene Stufenlaufzeit bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigt werden; § 16 Abs. 2 S. 3 TVöD41# bleibt unberührt.42#
( 3 ) Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unter die besonderen Teile BT-V, BT-B und BT-K zum TVöD-Bund fallen, gilt Absatz 1 Buchstabe a) entsprechend.43#44#
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17. Zu § 17 TVöD – Allgemeine Regelungen zu den Stufen

( 1 ) Soweit Mitarbeitende Elternzeiten und Beurlaubungszeiten zur Kinderbetreuung sowie Beurlaubungszeiten zur Betreuung oder Pflege nach ärztlichem Gutachten von pflegebedürftigen Angehörigen in Anspruch nehmen, stehen Zeiträume von 12 Monaten pro Kind oder pflegebedürftigem Angehörigen, maximal jedoch nicht mehr als insgesamt drei Jahre, den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit im Sinne des § 16 (Bund) Abs. 4 und des § 16 (VKA) Abs. 3 gleich. Eine Gleichstellung der genannten Zeiten erfolgt für Zeiten nach Satz 1 ab dem 1. Januar 2020.45#
( 2 ) Ergänzend zu § 17 Abs. 3 S. 3 TVöD gilt:
Elternzeiten und Beurlaubungszeiten zur Kinderbetreuung und zur Betreuung oder Pflege nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftiger Angehöriger führen nicht zu einer Rückstufung gemäß § 17 Abs. 3 S. 3 TVöD, sondern werden wie Unterbrechungszeiten im Sinne des § 17 Abs. 3 S. 2 TVöD behandelt. 46#
( 3 ) Anstelle von § 17 Abs. 5 TVöD (Bund) gilt:
Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in der niedrigeren Entgeltgruppe erreicht haben, mindestens jedoch der Stufe 2. Die in der bisherigen Stufe zurückgelegte Stufenlaufzeit wird bei Höhergruppierung in die nächsthöhere Entgeltgruppe auf die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe angerechnet. Die Stufenlaufzeit in allen anderen Fällen beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung. Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe wird die in der bisherigen Stufe zurückgelegte Stufenlaufzeit auf die Stufenlaufzeit in der niedrigeren Entgeltgruppe angerechnet. Beschäftigte erhalten das entsprechende Tabellenentgelt vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung wirksam wird.47#
( 4 ) Zusätzlich ergänzend zu § 17 Abs. 5 TVöD (Bund) gilt:48#
Der nach § 17 Abs. 4 TVöD in der bis zum 28. Februar 2014 geltenden Fassung bestandene Anspruch auf Zahlung eines Garantiebetrages wird in einen Anspruch auf eine persönliche Besitzstandszulage umgewandelt.
Die Besitzstandszulage ist statisch und nimmt an allgemeinen Tariferhöhungen nicht teil. Sie fällt weg, wenn die nächst-höhere Stufe in der Entgeltgruppe erreicht ist oder bei einer Eingruppierung in eine andere Entgeltgruppe.49#
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18. Zu § 18 TVöD - Leistungsentgelt:

Ergänzend zu § 18 TVöD Bund gilt:
( 1 ) Zusätzlich oder anstelle einer Dienstvereinbarung über die Gewährung eines Leistungsentgelts nach dem Tarifvertrag über das Leistungsentgelt für Beschäftigte des Bundes (LeistungsTV-Bund) vom 25. August 2006 kann eine Dienstvereinbarung über Maßnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben nach Maßgabe der Arbeitsrechtsregelung zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben abgeschlossen werden.
( 2 ) Eine pauschale Ausschüttung des Leistungsentgelts (pauschales Leistungsentgelt) kann nach § 9 a erfolgen. Das pauschale Leistungsentgelt zählt nicht zu den ständigen Monatsentgelten im Sinne des § 18 TVöD.
( 3 ) Den Mitarbeiterinnen und Miarbeitern in Altersteilzeit steht ausschließlich das pauschale Leistungsentgelt nach § 9 a zu. Das pauschale Leistungsentgelt wird neben den Aufstockungsleistungen nach § 5 TV ATZ bzw. nach § 7 Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte vom 27. Februar 201050# gezahlt und bleibt bei der Berechnung von Aufstockungsleistungen nach § 5 TV ATZ bzw. nach § 7 Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte vom 27. Februar 201051# unberücksichtigt.52#
( 4 ) Die Absätze 1 und 2 von § 18 TVöD finden mit der Maßgabe Anwendung, dass für das Leistungsentgelt ein Gesamtvolumen von 1 v. H. zu gewähren ist. Diese Regelung gilt befristet bis zum Inkrafttreten einer Arbeitsrechtsregelung mit dem Ziel der Steigerung der Attraktivität kirchlicher Berufe, die auch eine Regelung zur Beteiligung von Arbeitnehmern an den Beiträgen zur KZVK enthält, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2015.53#
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20. Zu § 20 TVöD (Bund) – Jahressonderzahlung

( 1 ) Ergänzend zu § 20 TVöD (Bund) gilt:
Übergeleitete Beschäftigte, die vor dem 1. Januar 2006 in einem Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber standen, und am 1. Dezember eines Jahres wegen Rentenbeginns nicht mehr im Arbeitsverhältnis stehen, erhalten eine Jahressonderzahlung zu je einem Zwölftel ihrer im Arbeitsverhältnis verbrachten Monate des jeweiligen Jahres. 54#
Anmerkung:
§ 20 Abs. 2 TVöD (Bund) gilt mit der Maßgabe, dass im Falle einer Absenkung der Sonderzahlungen für Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, die durch neues Kirchliches Gesetz beschlossen wurde, die Arbeitsrechtliche Kommission über eine vergleichsweise Minderung der Jahressonderzahlung unverzüglich berät.
( 2 ) Ergänzend zu § 20 Abs. 4 TVöD (Bund) gilt:
Werden Beschäftigte in unmittelbarem Anschluss (Unterbrechungen bis zu einem Monat und wegen Schließzeiten sind generell unschädlich) an ein Arbeitsverhältnis bei einem unter diese Arbeitsrechtsregelung fallenden kirchlichen oder diakonischen Anstellungsträger, eingestellt und erfüllen sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 20 TVöD (Bund), so entfällt die Verminderung der Jahressonderzahlung nach § 20 Abs. 4 TVöD (Bund).55#
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23. Zu § 23 TVöD – Besondere Zahlungen

Ergänzend zu § 23 TVöD gilt:
( 1 ) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten bei Vollendung einer Beschäftigungszeit (§ 34 Abs. 3 TVöD) von 50 Jahren ein Jubiläumsgeld von 600 Euro.
( 2 ) Für die Erstattung von Reise- und Umzugskosten sowie Trennungsgeld finden die für die Beamtinnen und Beamten der Evangelischen Landeskirche in Baden jeweils geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung. Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von Satz 1 maßgebend.
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24. Zu § 24 TVöD – Berechnung und Auszahlung des Entgelts

Ergänzend zu § 24 TVöD gilt:
( 1 ) Auf schriftlichen Antrag einer bzw. eines nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV beschäftigten Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiters ist bei Vorliegen der steuerrechtlichen Voraussetzungen eine pauschale Besteuerung nach § 40 a EStG vorzunehmen. Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ist auf die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung hinzuweisen. Bei einer pauschalen Besteuerung nach § 40 a EStG sind die abzuführende pauschale Lohn- und Kirchenlohnsteuer sowie die weiteren Abgaben, deren Bemessungsgrundlage die pauschale Lohnsteuer ist, von der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter zu tragen.
( 2 ) Die Abtretung von Entgelt ist seit dem 1. Januar 200056# ausgeschlossen.
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25. Zu § 25 TVöD – Betriebliche Altersversorgung

An die Stelle von § 25 TVöD tritt folgende Bestimmung:
( 1 ) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung (Zusatzversorgung), die der Anstellungsträger durch Versicherung bei einer Zusatzversorgungskasse sicherstellt.
Bis 30. September 2009 geltende Fassung von Satz 2:
Die Zusatzversorgung bestimmt sich
  1. für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Anstellungsträger Beteiligter der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ist, nach Maßgabe des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) vom 1. März 2002 in der jeweils geltenden Fassung und den sich nach § 8 ergebenden Änderungen, und
  2. für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Anstellungsträger Mitglied der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Baden (KZVK Baden) oder der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg (ZVK KVBW) ist, nach dem Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes – Altersvorsorge-TV – Kommunal – (ATV-K) vom 1. März 2002 in der jeweils geltenden Fassung und den sich nach § 8 ergebenden Änderungen.
Ab 1. Oktober 2009 geltende Fassung von Satz 2:57#
Die Zusatzversorgung bestimmt sich
  1. für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Anstellungsträger Beteiligter der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ist und die nach der Beteiligungsvereinbarung bei der VBL zu versichern sind, nach Maßgabe des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) vom 1. März 2002 in der jeweils geltenden Fassung, und58#
  2. für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Anstellungsträger Mitglied der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Baden (KZVK Baden) oder der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg (ZVK KVBW) ist und die nach der jeweiligen Mitgliedschaftsvereinbarung bei der KZVK Baden oder der ZVK KVBW zu versichern sind, nach dem Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes – Altersvorsorge-TV – Kommunal – (ATV-K) vom 1. März 2002 in der jeweils geltenden Fassung.59#
( 2 ) Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die in der betrieblichen Altersversorgung pflichtversichert sind und deren Anstellungsträger das Beteiligungsverhältnis zur Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) kündigt und Mitglied der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Baden (KZVK) wird, werden zur teilweisen Kompensation der Kosten des Anstellungsträgers aus der Finanzierung der Gegenwertsforderung der VBL nach § 23 Abs. 2 der Satzung der VBL bzw. der Leistung an die KZVK wegen Übernahme von Versorgungsleistungen oder unverfallbaren Versorgungsanwartschaften60# für die Zeit ab dem wirksamen Wechsel der Zusatzversorgungskasse bis zur Dauer von 15 Jahren die Bruttobezüge um 2 % – bei geringfügiger Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV um 1,4 % – gemindert. Satz 1 gilt auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines bei der VBL beteiligten Anstellungsträgers, dessen Beteiligungsverhältnis die VBL wegen Übertragung eines wesentlichen Teils der Pflichtversicherten auf einen Anstellungsträger, der nicht bei der VBL beteiligt ist, kündigt (§ 22 Abs. 3 Satz 3 der VBL-Satzung), sofern der Anstellungsträger mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur KZVK wechselt. Satz 1 gilt ferner bei Ausscheiden eines Anstellungsträgers aus dem Beteiligungsverhältnis zur VBL nach § 23 Abs. 1 der VBL-Satzung wegen Überführung des Anstellungsträgers in eine andere juristische Person oder des Zusammenschlusses mit anderen juristischen Personen zu einer neuen juristischen Person, wenn dies die Zahlung des Gegenwertes nach § 23 Abs. 2 der VBL-Satzung zur Folge hat, für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bisher bei der VBL angemeldet waren. Die Minderung der Bruttobezüge erfolgt auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach Eintritt eines der in den Sätzen 1 bis 3 genannten Fälle eingestellt werden, für die restliche Dauer der Minderung der Bruttobezüge.
( 3 ) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die durch einen Kassenwechsel des Anstellungsträgers nach Absatz 2 bis zum Zeitpunkt des Kassenwechsels keine unverfallbare Anwartschaft auf Betriebsrente bei der VBL erwerben können, haben Anspruch darauf, dass der Anstellungsträger den sich zum Zeitpunkt des Kassenwechsels ergebenden Anwartschaftswert auf Betriebsrente wertgleich durch eine entsprechende Beitragszahlung in eine bestehende freiwillige Versicherung bei der KZVK überträgt. Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter verpflichtet sich in diesem Fall, die Erstattung seiner Beiträge gegenüber der VBL nach § 44 der Satzung der VBL in Anspruch zu nehmen und diese Forderung an den Anstellungsträger abzutreten, der diese Beiträge zur wertgleichen Übertragung des nach Satz 1 genannten Anwartschaftswertes in eine bestehende freiwillige Versicherung bei der KZVK einzahlt.
( 4 ) Die Absätze 2 und 3 gelten sinngemäß bei einem Wechsel des Anstellungsträgers von der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg (ZVK KVBW) zur Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Baden (KZVK Baden) und bei einem Wechsel von der VBL zur ZVK KVBW.
( 5 ) - gestrichen -61#.
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26. Zu § 26 TVöD – Erholungsurlaub

Ergänzend zu § 26 TVöD gilt:62#
( 1 ) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Schulen und Tageseinrichtungen für Kinder wird der Erholungsurlaub grundsätzlich während der Ferien- und Schließzeiten gewährt.
( 2 ) Bei der Gewährung von Urlaub wird vorrangig der gesetzlich zustehende Urlaub nach Bundesurlaubsgesetz und Schwerbehindertenrecht erfüllt.63#
( 3 ) Beginnt ein Arbeitsverhältnis im Laufe eines Monats, in dem ein Arbeits-, Ausbildungs- oder Praktikantenverhältnis endet, auf das eine kirchliche Arbeitsrechtsregelung oder ein für den öffentlichen Dienst geltender Tarifvertrag anzuwenden war, wird dieser Monat bei der Bemessung des tariflichen Urlaubsanspruchs berücksichtigt.64#
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27. Zu § 27 TVöD - Zusatzurlaub

Ergänzend zu § 208 SGB IX65# erhalten Menschen mit Behinderung mit einem Grad der Behinderung von mindestens 30 v.H. bis unter 50 v.H., welche in einem Arbeitsverhältnis stehen zur Evangelischen Landeskirche in Baden, ihrer Kirchenbezirke, Kirchengemeinden, kirchlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen, sowie der sonstigen rechtlich selbstständigen Anstellungsträger, die der Aufsicht der Evangelischen Landeskirche in Baden unterliegen, einen Zusatzurlaub entsprechend der für Beamte der Evangelischen Landeskirche in Baden geltenden Bestimmungen.66#
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28. Zu § 28 TVöD – Sonderurlaub

An die Stelle von § 28 TVöD tritt folgende Bestimmung:
( 1 ) Angestellten soll auf Antrag Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge gewährt werden, wenn sie
  1. mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
  2. einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht ent-gegenstehen. Der Sonderurlaub ist auf bis zu fünf Jahre zu befristen. Er kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des Sonderurlaubs zu stellen.
( 2 ) Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge aus anderen als den in Absatz 1 Satz 1 genannten Gründen kann gewährt werden, wenn dienstliche oder betriebliche Belange nicht entgegenstehen.
( 3 ) Näheres kann in einer Dienstvereinbarung geregelt werden.67#
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29. Zu § 29 TVöD – Arbeitsbefreiung

( 1 ) Ergänzend zu § 29 Abs. 1 Buchstabe a TVöD-Bund gilt:
bei der Geburt des zweiten und jedes weiteren Kindes, wenn ein Kind, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, zu versorgen ist und eine andere Betreuungsperson für diesen Zweck nicht zur Verfügung steht, für die Dauer des Klinikaufenthaltes, höchstens jedoch zusätzlich fünf Arbeitstage, sofern kein anderweitiger Anspruch besteht.68#
( 2 ) Abweichend von § 29 Abs. 1 Buchstabe e) bb) TVöD gilt:
Mitarbeitende erhalten bei schwerer Erkrankung eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, bis zu vier Arbeitstagen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat.69#
( 3 ) Ergänzend zu § 29 Absatz 1 TVöD-Bund gilt:
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten
  1. bei ihrer kirchlichen Trauung,
  2. bei der Taufe und der Konfirmation eines ihrer Kinder,
  3. bei der Übernahme eines Taufpatenamtes (für den Taufgottesdienst),
  4. bei der kirchlichen Feier des 25-jährigen Jubiläums der kirchlichen Eheschließung der Beschäftigten / des Beschäftigten
  5. sowie bei ihrem 50-jährigem Dienstjubiläum
je einen Arbeitstag Arbeitsbefreiung. Fällt der Anlass der Arbeitsbefreiung auf einen arbeitsfreien Tag, so kann die Arbeitsbefreiung unmittelbar vor oder nach diesem Tag, auf Antrag bis zu einer Woche vor oder nach dem Ereignis genommen werden.70#
( 4 ) Ergänzend zu § 29 Absatz 4 Satz 1 TVöD gilt:
  1. Mitarbeitende können insoweit unter Belassung des Entgelts von der Arbeit freigestellt werden, als Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte in entsprechender Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 3 und Absatz 4 der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (AzUVO) vom 29. November 2005 (GBl. S. 716) i.V.m. der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums Baden-Württemberg zur Durchführung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 19. April 2016 (GVBl. 2016, S. 281) in den jeweils geltenden Fassungen Urlaub unter Belassung der Dienstbezüge erhalten können.
  2. Anlässlich akuter Katastrophen wegen Hochwassers oder extremen Schneefalls und zur Bewältigung von Katastrophenfolgen können Mitarbeitende im notwendigen Umfang eine Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts von bis zu zwanzig Arbeitstagen nach Maßgabe des Rundschreibens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 21. Juli 2021 erhalten.
  3. Die maßgeblichen landes- und bundesrechtlichen Regelungen nach Buchstabe a) und b) sind in Anlage 4 sinngemäß abgedruckt.71#
( 5 ) Ergänzend zu § 29 Abs. 4 TVöD gilt:
Zur Teilnahme an Tagungen kann den gewählten Mitgliedern des Gesamtausschusses und der Vorstände der nach § 8 Abs. 1 Satz 2 ARGG-EKD i.V.m. Artikel 2, § 7 Abs. 1 ZAG-ARGG-EKD72# an der Zusammensetzung der Arbeitsrechtlichen Kommission beteiligten Verbände auf Anfordern des Gesamtausschusses bzw. der Vorstände der Vereinigungen Arbeitsbefreiung bis zu acht Werktagen im Jahr unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21 TVöD) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen erteilt werden, sofern nicht dringende dienstliche oder betriebliche Interessen entgegenstehen.
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33. Zu § 33 TVöD – Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung

- entfallen -73#
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34. Zu § 34 TVöD – Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Anstelle von § 34 Abs. 3 Satz 3 und 4 TVöD gilt:
( 1 ) Zeiten in einem Arbeits- oder Beamtenverhältnis bei kirchlichen und diakonischen Anstellungsträgern und bei öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern werden unabhängig von deren Rechtsform und dem von ihnen angewandten Arbeitsrecht bei einem Wechsel des Anstellungsträgers als Beschäftigungszeit (Beschäftigungszeit für die Zahlung des Krankengeldzuschusses) anerkannt, mit Ausnahme der Zeiten in einem Ausbildungs- oder Praktikantenverhältnis.
Kirchliche und diakonische Anstellungsträger im Sinne des vorstehenden Satzes sind:
  1. die Evangelische Kirche in Deutschland und ihre Gliedkirchen und deren Kirchengemeinden, Kirchenbezirke, kirchliche Einrichtungen, Verbände, Anstalten und Stiftungen;
  2. die Diakonischen Werke und ihre Mitgliedseinrichtungen;
  3. Einrichtungen, Werke und Verbände weiterer Kirchen, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angeschlossen sind;
  4. kirchliche Rechtsträger aus dem Bereich der Katholischen Kirche in Deutschland und
  5. Mitgliedseinrichtungen des Deutschen Caritasverbandes.
Den Beschäftigungszeiten nach Satz 1 können bei einem Wechsel des Anstellungsträgers auf Antrag gleichgestellt werden die Zeiten bei sonstigen Mitgliedsverbänden der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege.
( 2 ) Neben den Zeiten nach Absatz 1 werden Zeiten in einem Ausbildungs- und Praktikantenverhältnis bei einem in Absatz 1 genannten Anstellungsträger als Zeit für die Zahlung des Jubiläumsgeldes berücksichtigt.
Anmerkungen:
Die an den Begriff „Wechsel“ geknüpften Anforderungen sind auch erfüllt, wenn zwischen dem Wechsel der unter Absatz 1 genannten Anstellungsträger ein Zeitraum fiel, in dem ein Arbeits- oder Beamtenverhältnis wegen Schließ- oder Ferienzeiten nicht begründet werden konnte.
Sonstige Mitgliedsverbände der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege sind am 1. Januar 2006:
  1. Arbeiterwohlfahrt
  2. Deutsches Rotes Kreuz
  3. Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband
  4. Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland (mit ihren Untergliederungen)
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37. Zu § 37 TVöD – Ausschlussfrist 74#

Anstelle von § 37 TVöD gilt:
( 1 ) Sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von zwölf Monaten nach Fälligkeit in Textform geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.
( 2 ) Absatz 1 Satz 1 findet keine Anwendung auf Ansprüche:
  1. die aufgrund gesetzlicher Vorschriften unabdingbar sind, insbesondere solche auf Mindestentgelte,
  2. die auf vorsätzlichen Handlungen beruhen,
  3. wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  4. aus einem Sozialplan,
  5. soweit sie kraft Gesetzes einer Ausschlussfrist entzogen sind.“
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38 a.-gestrichen- 75#

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§ 5
Ergänzungen, Abänderungen und Ausnahmen zu Besonderen Teilen des TVöD

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( 1 ) Für die landeskirchlich angestellten Lehrkräfte, Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, Lehrbeauftragte sowie künstlerische Lehrkräfte gilt § 4976# Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) des TVöD (Sonderregelung Bund)77#. Wird auf entsprechenden Regelungen der Beamtinnen und Beamten des Bundes verwiesen, gelten die entsprechenden beamtenrechtlichen Regelungen der Evangelischen Landeskirche in Baden.78#
( 2 ) Der TVöD – Besonderer Teil Krankenhäuser – (BT-K) – findet mit folgenden Änderungen Anwendung:
Anstelle von § 45 Abs. 6 BT-K gilt:
Bei Aufnahme von Verhandlungen über eine Dienstvereinbarung nach § 45 Abs. 3 und 4 BT-K ist die Arbeitsrechtliche Kommission zu informieren.
(2a) Anstelle von § 53 BT-K gilt:
Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe der Anlage E werden die Beschäftigten der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in der niedrigeren Entgeltgruppe erreicht haben. Die in der bisherigen Stufe zurückgelegte Stufenlaufzeit wird bei Höhergruppierung in die nächsthöhere Entgeltgruppe auf die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe angerechnet. Die Stufenlaufzeit in allen anderen Fällen beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung.Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe wird die in der bisherigen Stufe zurückgelegte Stufenlaufzeit auf die Stufenlaufzeit in der niedrigeren Entgeltgruppe angerechnet. Beschäftigte erhalten das entsprechende Tabellenentgelt vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung wirksam wird. § 17 Abs. 4 findet keine Anwendung.79#
( 3 ) Der TVöD - Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen - (BT-B) - findet mit folgenden Änderungen Anwendung:
1.
Zu § 40 BT-B:
Der BT-B gilt auch für Einrichtungen der ambulanten Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, insbesondere in Diakonie-/Sozialstationen und in Einrichtungen für ambulante Hilfen.
2.
aufgehoben 80#
3.
Anstelle von § 45 Abs. 6 BT-B gilt:
Bei Aufnahme von Verhandlungen über eine Dienstvereinbarung nach § 45 Abs. 3 und 4 BT-B ist die Arbeitsrechtliche Kommission zu informieren.
4.
Anstelle von § 46 Abs. 5 BT-B gilt:
Das Bereitschaftsdienstentgelt kann faktorisiert in Freizeit abgegolten werden.
5.
Anstelle von § 52 Absatz 2 Satz 4 gelten § 4 Nr. 16 Absatz 1 Buchstabe b) Sätze 4 und 5 AR-M.81#
6a.
- weggefallen -82#
6b.
Anstelle von § 50 BT-B gilt:
Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe der Anlage E werden die Beschäftigten der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in der niedrigeren Entgeltgruppe erreicht haben. Die in der bisherigen Stufe zurückgelegte Stufenlaufzeit wird bei Höhergruppierung in die nächsthöhere Entgeltgruppe auf die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe angerechnet. Die Stufenlaufzeit in allen anderen Fällen beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung.Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe wird die in der bisherigen Stufe zurückgelegte Stufenlaufzeit auf die Stufenlaufzeit in der niedrigeren Entgeltgruppe angerechnet. Beschäftigte erhalten das entsprechende Tabellenentgelt vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung wirksam wird. § 17 Abs. 4 findet keine Anwendung.83#
7.
§ 53 BT-B in der ab 1. November 2009 geltenden Fassung findet keine Anwendung.84#
8.
Soweit der TVöD-BT-B auf Regelungen des TVöD-VKA verweist, sind die entsprechenden Regelungen des TVöD-Bund maßgebend.85#
( 4 ) Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst, mit Ausnahme der unter den Abschnitt 2186# der Anlage 2 zur AR-M und den BT-B fallenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, gilt ab 1. September 2010 § 56 TVöD - Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) - in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der §§ 2 und 3 der Anlage zu § 56 TVöD-BT-V. Ergänzend zu § 1 Abs. 2 Satz 4 der Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelung (VKA) § 56 TVöD-BT-V gilt § 4 Nr. 16 Abs. 1 mit Ausnahme von Buchstabe a) Satz 2.87# Soweit § 56 TVöD-BT-V auf Regelungen des TVöD-VKA verweist, sind die entsprechenden Regelungen des TVöD-Bund maßgebend.88#
1. zur Anlage zu § 56 (VKA) § 1 Entgelt Abs. 4 gilt:
Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe der Anlage C werden die Beschäftigten der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in der niedrigeren Entgeltgruppe erreicht haben. Die in der bisherigen Stufe zurückgelegte Stufenlaufzeit wird bei Höhergruppierung von einer oder zwei Entgeltgruppen auf die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe angerechnet. Die Stufenlaufzeit in allen anderen Fällen beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung. Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe wird die in der bisherigen Stufe zurückgelegte Stufenlaufzeit auf die Stufenlaufzeit in der niedrigeren Entgeltgruppe angerechnet. Beschäftigte erhalten das entsprechende Tabellenentgelt vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung wirksam wird.89#
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Abschnitt III
Ergänzungen, Abänderungen und Ausnahmen zum TVÜ-Bund und Sonderregelungen zur Überleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pflegedienst, in der Gemeindekrankenpflege, im Sozial- und Erziehungsdienst und für Ärztinnen und Ärzte90#

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§ 6
Ergänzungen, Abänderungen und Ausnahmen zum TVÜ-Bund

Vorbemerkung: Nicht ausgewiesene Ziffern sind nicht belegt.
Grundregelung zu allen Paragrafen:
Die Überleitung der Arbeitsverhältnisse von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in die AR-M erfolgt am 1. Januar 2006 entsprechend dem TVÜ-Bund. An die Stelle der Datumsangaben 30. September 2005 bzw. 1. Oktober 2005 treten die Datumsangaben 31. Dezember 2005 bzw. 1. Januar 2006. An die Stelle der Monatsangaben September 2005 bzw. Oktober 2005 treten die Monatsangaben Dezember 2005 bzw. Januar 2006.
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1. Zu § 1 TVÜ-Bund – Geltungsbereich

Ergänzend zu Protokollerklärung zu Absatz 1 S. 1 TVÜ-Bund gilt:
Unterbrechungen wegen Schließzeiten sind ebenfalls unschädlich.91#
Anstelle von § 1 Abs. 3 TVÜ-Bund gilt:
Für geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV (kurzfristig Beschäftigte), die bis zum In-Kraft-Treten dieser Arbeitsrechtsregelung unter § 5 c AR-Ang bzw. § 4 a AR-Arb gefallen sind, findet die AR-Einzelentgelt Anwendung.
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2. Zu § 2 TVÜ-Bund – Ersetzung bisheriger Tarifverträge durch den TVöD

Ergänzend zu § 2 TVÜ-Bund gilt:
Diese Arbeitsrechtsregelung ersetzt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 die Arbeitsrechtsregelung für Angestellte (AR-Ang) und die Arbeitsrechtsregelung für Arbeiterinnen und Arbeiter (AR-Arb).
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3. Zu § 3 TVÜ-Bund – Überleitung in den TVöD

Anstelle von § 3 Satz 1 TVÜ-Bund gilt:
Die bisher unter AR-Ang bzw. AR-Arb fallenden Arbeitsverhältnisse der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter, deren Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2005 hinaus fortbesteht und die am 1. Januar 2006 unter die AR-M fallen, werden zum 1. Januar 2006 nach diesen Bestimmungen in die AR-M übergeleitet.
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4. Zu § 4 TVÜ-Bund – Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen

Ergänzend zu § 4 Abs. 1 TVÜ-Bund gilt die Zuordnungstabelle für die kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Anlage 3 dieser Arbeitsrechtsregelung.
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5. Zu § 5 TVÜ-Bund – Vergleichsentgelt

Anstelle von § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Bund gilt:
Ist auch eine andere Person im Sinne von § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT/BAT-O ortszuschlagsberechtigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen familienzuschlagsberechtigt und steht dieser Anspruch nach § 29 Abschn. B Abs. 7 BAT/BAT-O bei einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber oder vergleichbaren beamtenrechtlichen Vorschriften des kirchlichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstes in Konkurrenz zum Ortszuschlag der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters, wird nur die Stufe 1 zugrunde gelegt; ansonsten geht der jeweils nach § 6 AR-Ang in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung individuell zustehende Teil des Unterschiedsbetrags zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags in das Vergleichsentgelt ein.
Ergänzend zur Protokollerklärung zu § 5 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-Bund gilt:
Die Ausgleichszulage und Schreibzulagen nach § 10 der Übergangsbestimmungen fließen nicht in das Vergleichsentgelt ein.
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6. Zu § 6 TVÜ-Bund – Stufenzuordnung der Angestellten

Abweichend von § 6 Abs. 4 Satz 1 TVÜ-Bund gilt:
Ist das Vergleichsentgelt der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit doppeltem Bewährungsaufstieg nach Anlage 3 dieser Arbeitsrechtsregelung niedriger als das Entgelt der Stufe 2, ist dieses einer unterhalb der Stufe 2 liegenden Zwischenstufe zuzuordnen. Ist das Vergleichsentgelt dieser Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter niedriger als das Entgelt der Stufe 1, ist dieses der Entgeltstufe 1 zuzuordnen. Der weitere Stufenaufstieg der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einem Vergleichsentgelt unterhalb der Stufe 2 richtet sich nach den Regelungen des TVöD.
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8. Zu § 8 TVÜ-Bund – Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege

Die Bestimmungen des § 8 TVÜ-Bund gelten nicht für den ersten Bewährungs- bzw. Fallgruppenaufstieg der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit doppeltem Aufstieg nach Anlage 3.
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11. Zu § 11 TVÜ-Bund – Kinderbezogene Entgeltbestandteile

( 1 ) Anstelle von § 11 Abs. 1 TVÜ-Bund gilt:
Für im Dezember 2005 zu berücksichtigende Kinder werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT/BAT-O oder MTArb/MTArb-O in Verbindung mit § 6 der bis 31. Dezember 2005 geltenden Arbeitsrechtsregelung für Angestellte in der für Dezember 2005 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG gezahlt würde. Die Besitzstandszulage wird unter Zugrundelegung der in Satz 1 genannten Bestimmungen neu festgestellt ab dem Zeitpunkt, zu dem eine andere Person, die im öffentlichen oder kirchlichen Dienst steht und nach beamtenrechtlichen Grundsätzen besoldet wird oder versorgungsberechtigt ist, für ein Kind, für welches die Besitzstandszulage gewährt wird, einen Anspruch auf Familienzuschlag nach dem 31. Dezember 2005 erwirbt. Ansonsten unterliegt die Besitzstandszulage keiner Konkurrenzregelung.
Der Wechsel einer Kindergeldzahlung und der Wegfall eines Kindergeldanspruchs sowie der Anspruch einer anderen Person auf Familienzuschlag entsprechend Satz 2 sind dem Arbeitgeber umgehend anzuzeigen.
Unterbrechungen der Kindergeldzahlung wegen Ableistung von Grundwehrdienst, Zivildienst oder Wehrübungen sowie die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres und eines Bundesfreiwilligendienstes nach den jeweiligen gesetzlichen Grundlagen oder eines internationalen Jugendfreiwilligendienstes nach der Richtlinie des BMFSFJ sind unschädlich; soweit eine unschädliche Unterbrechung bereits im Monat Dezember 2005 vorliegt, wird die Besitzstandszulage ab dem Zeitpunkt des Wiederauflebens der Kindergeldzahlung gewährt.
Die Protokollerklärungen zu § 11 Abs. 1 TVÜ-Bund finden entsprechende Anwendung.
( 2 ) Ergänzend zu § 11 Abs. 2 TVÜ-Bund gilt:
Bei der Anwendung des § 24 Abs. 2 Satz 1 TVöD sind Änderungen des Beschäftigungsgrades nur im Verhältnis zum bisherigen Beschäftigungsgrad zu berücksichtigen. Dabei bildet die am 1. Januar 2006 zustehende bzw. die nach Absatz 1 Satz 2 neu festgestellte Besitzstandszulage die Obergrenze.92#
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12. Zu § 12 TVÜ-Bund - Strukturausgleich

Ergänzend zu § 12 Abs. 1 TVÜ-Bund gilt:
Maßgeblich für die in Spalte 2 der Tabelle der Anlage 3 TVÜ-Bund genannte Vergütungsgruppe ist die originäre Eingruppierung, in der sich die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter zum Überleitungszeitpunkt befindet, und nicht die Eingruppierung nach einem zum Überleitungszeitpunkt schon vollzogenen Zeit- oder Bewährungsaufstieg. 93#
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13. Zu § 13 TVÜ-Bund - Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Beihilfe

Ergänzend zu § 13 TVÜ-Bund gilt:
§ 13 Abs. 1 TVÜ-Bund ist anzuwenden auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 30. Juni 1994 in einem Angestelltenverhältnis gestanden haben, das seit dem 1. Juli 1994 zu demselben Anstellungsträger fortbesteht, und die bis zum In-Kraft-Treten dieser Arbeitsrechtsregelung Anspruch auf Krankenbezüge nach § 8 f AR-Ang hatten. § 13 Abs. 2 TVÜ-Bund findet keine Anwendung.
Anstelle der Protokollerklärung zu § 13 TVÜ-Bund gilt:
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 30. Juni 1998 in einem Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis standen, das seit dem 1. Juli 1998 zu dem selbem Anstellungsträger fortbesteht, und die Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall nach dem gekündigten Tarifvertrag über die Gewährung von Beihilfen an Angestellte, Lehrlinge und Anlernlinge des Landes vom 26. Mai 1964 haben, erhalten weiterhin Beihilfe nach den jeweils geltenden Beihilfevorschriften für die Beamtinnen und Beamten der Evangelischen Landeskirche in Baden. Dies gilt nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 30. Juni 1998 in einem Arbeitsverhältnis nach AR-N (GVBl. 1993 S. 74) bzw. AR-G (GVBl. 1999 S. 113) gestanden haben.
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14. Zu § 14 TVÜ-Bund – Beschäftigungszeit

a) Anstelle von § 14 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund gilt:
Für die Dauer des über den 31. Dezember 2005 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses werden die vor dem 1. Januar 2006 nach Maßgabe von § 4 AR-Ang bzw. § 3 AR-Arb anerkannten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Abs. 3 Satz 1 und 2 TVöD berücksichtigt.
b) Anstelle von § 14 Abs. 2 TVÜ-Bund gilt:
Für die Dauer des über den 31. Dezember 2005 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses werden
  • für die Anwendung des § 22 Abs. 3 TVöD (Krankengeldzuschuss) die bis zum 31. Dezember 2005 zurückgelegten Zeiten, die nach Maßgabe des § 4 a AR-Ang i.V.m. § 20 BAT anerkannte Dienstzeit sind, sowie
  • für die Anwendung des § 23 Abs. 2 TVöD (Jubiläumsgeld) die bis zum 31. Dezember 2005 zurückgelegten Zeiten, die nach Maßgabe des § 7 AR-Ang i.V.m. § 39 BAT bzw. des § 6 AR-Arb i.V.m. § 45 MTArb anerkannte Jubiläumszeit sind, als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Abs. 3 TVöD berücksichtigt.
Anmerkung zu Buchstabe a:
Nach § 4 AR-Ang angerechnete Zeiten einer Tätigkeit i. S. von § 3 Buchst. n BAT in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung und nach § 72 Abschn. A Ziffer I BAT berücksichtigte Zeiten werden auf die Beschäftigungszeit für die Unkündbarkeit nicht angerechnet.
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17. Zu § 17 TVÜ-Bund – Eingruppierung

Anstelle von § 17 Abs. 7 S. 1 und 2 TVÜ-Bund gilt:
( 1 ) Für Eingruppierungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zwischen dem 1. Januar 2006 und dem Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung werden die Vergütungsgruppen nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung des BAT (Anlage 1a zum BAT) bzw. des Vergütungsgruppenplans für kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Anlage 2 zur AR-M - Redaktioneller Hinweis: Siehe hierzu 930.010) und die Lohngruppen des Lohngruppenverzeichnisses den Entgeltgruppen des TVöD nach Anlage 4 TVÜ-Bund zugeordnet, soweit in der Zuordnungstabelle für die kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Anlage 3 zur AR-M) nichts anderes bestimmt ist. Tarifregelungen, die Eingruppierungsregelungen enthalten, gelten so lange fort. Der ab 1. September 2010 geltende § 52 TVöD-BT-B und § 56 TVöD-BT-V bleiben unberührt.
In den Fällen des § 16 (Bund) Abs. 3 a TVÖD kann die Eingruppierung unter Anwendung der Anlage 2 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung in die in dem unmittelbar vorgehenden Arbeitsverhältnis (Unterbrechungen bis zu einem Monat und wegen Schließzeiten sind generell unschädlich) gemäß § 4 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung, § 8 Abs. 1 und 3 TVÜ-Bund oder durch vergleichbare Regelungen erworbene Entgeltgruppe erfolgen, sofern das unmittelbar vorhergehende Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2006 begründet worden ist. Dies gilt auch für weitere unmittelbar anschließende Arbeitsverhältnisse.94#
( 2 ) Die §§ 5 bis 10 des Tarifvertrags über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982 gelten bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung fort.
( 3 ) gestrichen 95#
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22. Zu § 22 TVÜ-Bund – Bereitschaftszeiten

§ 22 Satz 1 TVÜ-Bund findet keine Anwendung. Es gilt der Anhang zu § 9 TVöD.
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23. Zu § 23 TVÜ-Bund – Sonderregelungen für besondere Berufsgruppen

Nr. 10 der Anlage 5 zu § 23 TVÜ-Bund findet keine Anwendung.96#
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25. Zu § 25 TVÜ-Bund – Besitzstandsregelungen

Die Protokollerklärung zu Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Die vorläufige Zuordnung zu der Entgeltgruppe des TVöD nach der Anlage 2 oder 4 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung gilt als Eingruppierung, sofern keine Höhergruppierung nach § 6 Nr. 26 AR-M erfolgt.97#
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26. Zu § 26 TVÜ-Bund – Höhergruppierungen

Anstelle von § 26 Abs. 1 und ergänzend zu den Absätzen 2 bis 5 TVÜ-Bund gilt:
Ergibt sich nach dem TV EntgO Bund oder nach der Kirchlichen Entgeltordnung Buchstabe A der Anlage 2 zur AR-M eine höhere Entgeltgruppe, sind die Mitarbeitenden ohne Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TVöD (Bund) i.V.m. § 4 Nr. 12 AR-M ergibt. Den Mitarbeitenden ist jederzeit eine Rückkehr in den Besitzstand vor der Höhergruppierung im Rahmen der Ausschlussfrist möglich. Wird in den folgenden Absätzen des § 26 TVÜ-Bund auf die antragsgebundene Höhergruppierung Bezug genommen, gelten die Bestimmungen auch für die Höhergruppierungen ohne Antrag98# und ohne Anwendung der Ausschlussfrist nach § 4 Nr. 37, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2016.99#
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27. Zu § 27 TVÜ-Bund – Besondere Überleitungsregelungen

In § 27 Abs. 4 TVÜ-Bund werden die Worte „auf Antrag“ ersetzt durch „ohne Antrag“.100#
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28. Zu § 28 TVÜ-Bund – Entgeltgruppenzulagen

In § 28 TVÜ-Bund werden die Worte „auf Antrag“ ersetzt durch „ohne Antrag“.101#
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§ 7
Sonderregelungen zur Überleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pflegedienst, in der Gemeindekrankenpflege, im Sozial- und Erziehungsdienst und für Ärztinnen und Ärzte102#

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( 1 ) Für die Überleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pflegedienst (ehemalige Anlage 1b zum BAT) und in der Gemeindekrankenpflege (Abschnitt 3, vormals Einzelgruppenplan 54 der Anlage 2 zur AR-M) sowie der Ärztinnen und Ärzte zum 1. Januar 2006 finden ergänzend zu § 6 die nachfolgenden Bestimmungen des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeit-geber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) Anwendung:103#
  1. § 4 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA (Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen) der für Ärztinnen und Ärzte auf die Entgeltordnung des § 51 BT-K verweist, sowie die Protokollerklärung zu § 4 Abs. 1 TVÜ-VKA, welche für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Tarifgebiets West gemäß Anlage 1b zum BAT auf die Anwendungstabelle der Anlage 4 und 6104# zum TVÜ-VKA verweist. Dies gilt auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Gemeindekrankenpflege.
  2. § 6 Abs. 3, 6 und 7 des TVÜ-VKA (Stufenzuordnung der Angestellten) einschließlich Protokollerklärungen mit Sonderregelungen für Angestellte im Pflegedienst, für Ärztinnen und Ärzte und der ständigen Vertretung von leitenden Ärzten.
  3. § 8 Abs. 4 TVÜ-VKA für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pflegedienst (Anlage 1b zum BAT), der die Anwendung der Regelung zu Bewährungs- und Fallgruppenaufstiegen nach der Überleitung ausschließt. Dies gilt auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Gemeindekrankenpflege.
  4. § 12 Abs. 1 TVÜ-VKA, der zum Strukturausgleich für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pflegedienst (Anlage 1b zum BAT) auf die Anlage 2 Teil II des TVÜ-VKA verweist. Dies gilt auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Gemeindekrankenpflege.
  5. § 12 Abs. 6 TVÜ-VKA, der den Strukturausgleich für Ärztinnen und Ärzte, die unter § 51 BT-K fallen, ausschließt.
  6. § 17 Abs. 2 dritter Spiegelstrich und Abs. 3 TVÜ-VKA für die Eingruppierung der Ärztinnen und Ärzte.
  7. Protokollerklärung zu § 17 Abs. 7 TVÜ-VKA, die für die Eingruppierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pflegedienst auf die Anwendungstabelle der Anlage 4 zum TVÜ-VKA verweist. Dies gilt auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Gemeindekrankenpflege.
  8. Von § 22 TVÜ-VKA der Absatz 2 zur Regelung über Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen für Pflegekräfte, der Absatz 3 zur Regelung der Nebentätigkeit für Ärztinnen und Ärzte sowie der Absatz 4 zu Regelungen zur Anrechnung von Wege- und Umkleidezeiten.
( 2 ) Die nach Nr. 1 der Protokollerklärungen zu Anlage 1 b zum BAT Abschnitt B zustehende Pflegezulage erhalten entsprechend bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend bei Pflegebedürftigen in Pflegestationen von Alten- und Pflegeheimen ausüben. Als Pflegestation gelten Stationen in Alten- und Pflegeheimen, die eine besondere räumliche Einheit bilden und ihrer Lage, Größe und Ausstattung nach für Pflegestufen „erhöht pflegebedürftig“ und „schwer pflegebedürftig“ vorgesehen sind. Die Größe der Pflegestationen bestimmt sich nach den vorhandenen Plätzen, die tatsächliche – stets schwankende – Belegung bleibt ohne Einfluss.
( 3 ) Die nach den Einzelgruppenplänen 21, 23, 24 und nach den Fallgruppen 9, 10 zweite Alternative105#, 13, 14, 15 zweite Alternative,16 und 17 des Einzelgruppenplans 25 des Vergütungsgruppenplans für die kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingruppierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten von Sozialarbeiterinnen / Sozialarbeitern mit staatlicher Anerkennung, die nach Teil II Abschnitt G der Anlage 1a zum BAT (Bund-Land) eingruppiert sind, werden entsprechend den Tätigkeitsmerkmalen des Anhangs der Anlage C zu § 52 TVöD-BT-B bzw. § 56 TVöD-BT-V zum 1. September 2010 übergeleitet. 106#
Für die Überleitungen findet § 28 a des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) Anwendung. An die Stelle der Datumsangaben 31. Oktober 2009 bzw. 1. November 2009 und Monatsangaben Oktober 2009 bzw. November 2009 treten der 31. August 2010 bzw. 1. September 2010 und der August 2010 bzw. September 2010. Sofern Tarifregelungen auf den Überleitungszeitpunkt 1. Oktober 2005 abstellen, ist der 1. Januar 2006 zugrunde zu legen. Im Übrigen gelten die Regelungen des TVÜ-Bund fort. Soweit § 28 a TVÜ-VKA auf Regelungen des TVÜ-VKA verweist, sind die entsprechenden Regelungen des TVÜ-Bund maßgebend.
Der § 28 a Abs. 7 TVÜ-VKA findet mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Überleitung erfolgt und die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter innerhalb eines Jahres der Überleitung widersprechen können.
Über- und außertarifliche aufzuzehrende Zulagen nach arbeitsvertraglichen Vereinbarungen sind mit dem Überleitungszugewinn aufzuzehren.107#
( 4 ) Für die Überleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, auf die ab 1. Juli 2015 der Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 30. September 2015 zum TVöD-BT-B bzw. der Änderungstarifvertrag Nr. 20 vom 30. September 2015 zum TVöD-BT-V anzuwenden ist, finden die Bestimmungen des Änderungstarifvertrags Nr. 9 vom 30. September 2015 zum TVÜ-VKA Anwendung mit der Maßgabe, dass
  1. § 28b Abs. 1 TVÜ-VKA für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die einer höheren Entgeltgruppe zuzuordnen sind, gilt und § 28b Abs. 2 TVÜ-VKA keine Anwendung findet,
  2. § 28b Abs. 5 TVÜ-VKA für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anzuwenden ist, die nach Absatz 3 Unterabsatz 3 der Überleitung zum 1. September 2010 widersprochen haben,
  3. § 28b Abs. 6 TVÜ-VKA für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anzuwenden ist, die Anspruch auf Höhergruppierung unter den Voraussetzungen des § 28b Abs. 2 gehabt hätten und nach Buchstabe a) übergeleitet werden, und
  4. die in § 28b Abs. 5 TVÜ-VKA und in § 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 9 zum TVÜ-VKA genannten Antragsfristen um jeweils sechs Monate verlängert werden. Dies gilt entsprechend für die in den jeweiligen §§ 3 der Änderungstarifverträge Nr. 9 zum TVöD-BT-B und Nr. 20 zum TVöD-BT-V genannten Antragsfristen.
Für die nach Buchstabe a) überzuleitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter findet die Regelung zur Stufenlaufzeit nach § 17 Abs. 5 TVöD-Bund keine Anwendung. Bei der Anwendung des Buchstaben c) ist der nach AR-M zustehende Strukturausgleich maßgeblich.
Sofern Tarifregelungen auf den Zeitpunkt der Überleitung in den TVöD zum 1. Oktober 2005 abstellen, ist der 1. Januar 2006 zugrunde zu legen. Sofern Tarifregelungen auf den Zeitpunkt der Überleitung in den Tarif SuE zum 1. November 2009 abstellen, ist der 1. September 2010 zugrunde zu legen.108#
( 5 ) Die Überleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Pflege und der leitenden Mitar-beiterinnen und Mitarbeiter in der Pflege nach Teil B Abschnitt XI Nr. 1 und 2 der Anlage 1 zum TVöD (VKA) sowie der unter Abschnitt 3 der Kirchlichen Entgeltordnung fallenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Gemeindekrankenpflege erfolgt zum 1. Januar 2017 nach Maßgabe des mit § 1 Nr. 8 des Änderungstarifvertrags Nr. 11 vom 29. April 2016 zum TVÜ-VKA eingeführten Abschnitts IVb TVÜ-VKA.“109#
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Abschnitt IV
Ergänzungen, Abänderungen und Ausnahmen zu anderen Tarifverträgen

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§ 8
Zu den Tarifverträgen betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (ATV und ATV-K)

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Der ATV und der ATV-K werden wie folgt geändert:
( 1 ) Abweichend des § 16 ATV und § 16 ATV-K trägt der Anstellungsträger die auf die Umlagen entfallende Lohn- und Kirchensteuer bis zu einer Umlage von 146,00 € monatlich unter Ausschöpfung des Jahresbetrages, solange die rechtliche Möglichkeit zur Pauschalierung dieser Steuern besteht.
( 2 ) Auf die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Anstellungsträger Mitglied der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Baden (KZVK-Baden) ist, finden § 19 Abs. 1 S. 6 und Abs. 2 S. 1 Halbsatz 2 ATV-K keine Anwendung.110#111#
( 3 ) Anstelle von § 18 Abs. 1 ATV-K gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Anstellungsträger Mitglied bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Baden (KZVK) ist, folgendes:
Soweit die Kirchliche Zusatzversorgungskasse Baden (KZVK) für die Pflichtversicherung Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren erhebt, trägt diese der Anstellungsträger allein, soweit sich nachfolgend nichts anderes ergibt. Erhebt die KZVK für die Pflichtversicherung Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren, die über 4,8 vom Hundert des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts hinausgehen, beteiligen sich hieran die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Höhe der Hälfte des über 4,8 vom Hundert betragenden Beitragssatzes. Für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2018 beteiligen sich abweichend von Satz 2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von pflegesatzfinanzierten Anstellungsträgern mit 0,4 vom Hundert des Beitrags vom zusatzversorgungspflichtigen Entgelt. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Entgelte aufgrund des Wechsels des Anstellungsträgers von der VBL bzw. der ZVK KVBW zur KZVK Baden nach § 4 Nr. 25 Abs. 2 und 4 abgesenkt werden, gelten Satz 2 und 3 nicht. Der Anstellungsträger führt die monatlichen Beiträge einschließlich der Beteiligung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters an die Zusatzversorgungseinrichtung ab. Die Beteiligung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters wird vom Anstellungsträger vom Arbeitsentgelt einbehalten. Die Beteiligung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters erfolgt für jeden Kalendermonat, für den die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter Ansprüche auf Bezüge (Arbeitsentgelt, Urlaubsentgelt, Entgeltfortzahlung während Krankheit) oder einen Anspruch auf Krankengeldzuschuss - auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird - haben.112#
Anmerkung:
Pflegesatzfinanzierte Anstellungsträger sind Einrichtungen, die über Pflegesätze nach SGB VIII (Jugendhilfeeinrichtungen), SGB XI (stationäre und teilstationäre Einrichtungen der Altenhilfe) und SGB XII (Einrichtungen der Eingliederungshilfe und vergleichbare Einrichtungen finanziert werden. Für Rechtsträger mit mehreren Arbeitsfeldern (Komplexträger) gilt, dass die Anwendung der Mitarbeiterbeteiligung nur dann in Frage kommt, wenn die Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den pflegesatzfinanzierten Arbeitsfelder gegenüber den übrigen Mitarbeitenden überwiegt.113#
( 4 ) Absatz 3 findet keine Anwendung bei Anstellungsträgern, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus Betriebsteilen oder aus Aufgabenbereichen an Unternehmen auslagern, auf welche die unter § 2 genannten Tarife bzw. die AR-AVR nicht zur Anwendung kommen.114#
( 5 ) Der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter wird unter Bezugnahme auf § 30 e Abs. 2 BetrAVG das Recht, nach § 1 b Abs. 5 Nr. 2 BetrAVG die Versicherung nach Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis mit eigenen Beiträgen fortzusetzen, nicht eingeräumt. Der Anspruch der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters nach § 1 Abs. 2 Nr. 4, 2. Halbsatz i. V. m. § 1 a Abs. 3 BetrAVG, zu verlangen, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach den §§ 10 a, 82 Abs. 2 EStG erfüllt werden, ist ausgeschlossen.115#
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§ 9
Zu den Tarifverträgen zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ) und zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte116#117# und zur Arbeitsrechtsregelung zur Altersteilzeit (AR-ATZ)118#

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( 1 ) Für die in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis stehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bleiben tarifliche Änderungen der regelmäßigen Arbeitszeit sowohl für die zu leistende Arbeitszeit als auch für die Entgeltbemessung für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses unberücksichtigt. Abweichend hiervon wird die kirchliche Reduzierung der zu leistenden Arbeitszeit nach § 4 Nr. 6 Abs. 1 gewährt.119#
(2a)120# Befristet bis 31. Dezember 2023 gelten die Regelungen des Tarifvertrags zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte vom 27. Februar 2010 in der durch Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 25. Oktober 2020 geänderten Fassung über den 31. Dezember 2022 hinaus mit folgenden Änderungen weiter:
  1. In § 1 wird in der Protokollerklärung das Datum 31. Dezember 2022 durch das Datum 31. Dezember 2023 und das Datum 1. Januar 2023 durch das Datum 1. Januar 2024 ersetzt.
  2. In § 6 Absatz 1 wird das Datum 1. Januar 2023 durch das Datum 1. Januar 2024 ersetzt.
  3. In § 13 Absatz 1 wird das Datum 1. Januar 2023 durch das Datum 1. Januar 2024 ersetzt.
( 2 ) § 9 Abs. 2 des Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 5. Mai 1998, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 30. Juni 2000 (TV ATZ) und § 8 Abs. 2 des Tarifvertrags zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte vom 27. Februar 2010 (TV FALTER) finden unter der Maßgabe Anwendung, dass abweichend hiervon das Altersteilzeitarbeitsverhältnis zu dem in der Altersteilzeitvereinbarung festgelegten Zeitpunkt durch schriftliche Erklärung der Beschäftigten endet. Die Erklärung bedarf keiner Begründung.
( 3 ) Das in der Arbeitsphase aus der Altersteilzeit reduzierte Leistungsentgelt ist in der Freistellungsphase spiegelbildlich auszuschütten.121#
( 4 ) Für ab 1. Januar 2024 beginnende Altersteilzeitarbeitsverhältnisse findet die Arbeitsrechtsregelung zur Altersteilzeit (AR-ATZ) Anwendung.
(4a) Tritt eine Nachfolge- oder Neuregelung des Tarifvertrags zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte in Kraft, so findet diese ab diesem Zeitpunkt anstelle der Arbeitsrechtsregelung zur Altersteilzeit (AR-ATZ) für die Vereinbarung von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen Anwendung.122#
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§ 9 a
Zum Tarifvertrag über das Leistungsentgelt für die Beschäftigten des Bundes (LeistungsTV-Bund)

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( 1 ) § 9 Abs. 1 LeistungsTV-Bund - Aufteilung des Entgeltvolumens nach § 18 TVöD - erhält folgende Fassung:
Grundsätzlich steht das Volumen des Leistungsentgelts den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der rechtlich selbstständigen Anstellungsträger im Geltungsbereich des § 1 AR-M zur Verfügung. Das Volumen entspricht dem Entgeltvolumen der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres der Beschäftigten, das sich bei Anwendung des in § 18 Abs. 2 Satz 1 TVöD bestimmten Vomhundertsatzes ergibt. Weitere Aufteilungen auf Teile (z. B. Einrichtungen, Budgetierungskreise) der rechtlich selbstständigen Anstellungsträger nach Satz 1 können in einer Dienstvereinbarung erfolgen. Der nach einer Dienstvereinbarung zur Arbeitsrechtsregelung zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben verwendete Teil des Entgeltvolumens ist anzurechnen.
( 2 ) § 16 LeistungsTV-Bund - Einführungs- und Übergangsregelungen - erhält folgende Fassung:
Im Jahr 2007 erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine pauschale Ausschüttung des Leistungsentgelts in zwei Raten in den Monaten Juli und November. Für die Folgejahre gilt diese Regelung auch dann, wenn nicht eine der in § 4 Nr. 18 genannten Dienstvereinbarungen abgeschlossen ist.
Die erste Rate beträgt 6 v. H. der durchschnittlichen individuellen ständigen Monatsentgelte der Monate Januar bis Juni des jeweiligen Jahres. Die zweite Rate beträgt 6 v. H. der durchschnittlichen individuellen ständigen Monatsentgelte der Monate Juli bis Oktober des jeweiligen Jahres.
Steht in den Monaten Juli und November wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein Entgelt zu, besteht kein Anspruch auf pauschale Ausschüttung des Leistungsentgelts.
Bei pauschaler Ausschüttung in den Folgejahren erhöhen sich die vorgenannten Vomhundertsätze entsprechend der Erhöhung des Vomhundertsatzes des Gesamtvolumens des Leistungsentgelts nach § 18 Abs. 2 TVöD-Bund.
Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Altersteilzeit findet § 11 Abs. 6 S. 3 LeistungsTV-Bund keine Anwendung.123#
Bei Mitarbeiterinnen in Mutterschutz ist das durchschnittliche, individuelle ständige Monatsentgelt zugrunde zu legen, das ohne die Mutterschutzfristen zugestanden hätte.124#
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Abschnitt V
Übergangs- und Schlussvorschriften

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§ 10
Übergangsbestimmungen

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( 1 ) Die aus Übergangsbestimmungen der aus vor dem 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Arbeitsrechtsregelungen zu zahlenden Ausgleichszulagen werden zu einer aufzehrbaren Ausgleichzulage zusammengefasst. Die Ausgleichszulage ist gesamtversorgungsfähig und wird bei der Jahressonderzahlung berücksichtigt. Die Ausgleichszulage fließt nicht in das Vergleichsentgelt ein. Nach dem 1. Januar 2006 eintretende bzw. eingetretene Entgelterhöhungen allgemeiner oder persönlicher Art sind voll auf die Ausgleichszulage anzurechnen.
( 2 ) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aufgrund Ihres Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf die Schreibzulage nach Anlage 1a Teil II Abschnitt N BAT bis zum 31. Dezember 2005 erlangt haben, erhalten diese bei weiterem Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für die Dauer des über den 1. Januar 2006 hinaus zum gleichen Anstellungsträger fortbestehenden Arbeitsverhältnisses als Besitzstandszulage fort. Die Zulage ist gesamtversorgungsfähig zuwendungswirksam, nicht aufzehrbar und nimmt nicht an Vergütungserhöhungen allgemeiner Art teil. Sie wird bei der Jahressonderzahlung berücksichtigt.
( 3 ) Die Anlage zu § 5 AR-Ang wird Anlage 2 dieser Arbeitsrechtsregelung und erhält folgende Überschrift „Vergütungsgruppenplan für die kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu § 6 Nr. 17“. Die Vorbemerkung Nr. 2 zum Vergütungsgruppenplan wird Vorbemerkung Nr. 1. Die Vorbemerkung Nr. 5 wird Vorbemerkung Nr. 2. Die laufenden Nummern 3 bis 5 werden gestrichen.
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§ 11
In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten

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( 1 ) Diese Arbeitsrechtsregelung und die Anlagen dazu treten am 1. Januar 2006 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten die Arbeitsrechtsregelung für Angestellte (AR-Ang) und die Arbeitsrechtsregelung für Arbeiter (AR-Arb) mit Ausnahme des § 13 Abs. 1 AR-Ang und des § 7 AR-Arb außer Kraft. § 13 Abs. 1 AR-Ang und § 7 AR-Arb treten am 1. April 2006 außer Kraft.
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Anmerkung zur AR-M:

Die AR-M bindet den Tendenzbeschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission (ARK) vom 25. September 2005 insbesondere wie folgt ein:
„Die Möglichkeit der Übernahme zu gegebenenfalls später noch zu übernehmenden Regelungen des Landes Baden-Württemberg ist vorzusehen.
Kirchliche Besonderheiten und Sonderregelungen sind bei der Anwendung eines neuen Tarifvertrags gemäß dem kirchlichen Profil zu berücksichtigen und insbesondere in die AR-M einzuarbeiten.“
In Umsetzung dieses Tendenzbeschlusses verpflichtet sich die ARK Verhandlungen aufzunehmen mit dem Ziel einer alsbaldigen Einigung insbesondere über:
  1. leistungsbezogene Entgeltbestandteile durch Dienstvereinbarung;
  2. leistungsbezogene Entgeltstufen;
  3. Maßnahmen der Familienförderung;
  4. Unkündbarkeit;
  5. Eingruppierung insbesondere bei doppeltem Bewährungsaufstieg.
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Anlage 1:
Ergänzende Tarifverträge nach § 2 Abs. 5

Ergänzend geltende Tarifverträge in den jeweils geltenden Fassungen sind unter anderem:
A. Aus der Anlage 1 TVÜ-Bund Teil C und der Anlage 1 TVÜ-Länder Teil C der
1. a)
Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit des Bundes, der Länder und Kommunen (TV ATZ) vom 5. Mai 1998,125#
1. b)
Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte vom 27. Februar 2010 (Bund),126#
2.
Tarifvertrag Rationalisierungsschutz für Angestellte des Bundes, der Länder und Kommunen (RatSchTV Ang) bzw. Tarifvertrag Rationalisierungsschutz für Arbeiter des Bundes und der Länder (RatSchTV Arb), jeweils vom 9. Januar 1987,
3.
Tarifverträge über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) vom 1. März 2002 und
4.
Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte bei obersten Bundes- oder Landesbehörden bzw. Tarifvertrag über Zulagen an Arbeiter bei obersten Bundes- oder Landesbehörden, jeweils vom 4. November 1971.
B. Aus der Anlage 1 TVÜ-Forst Teil B der
Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit für Waldarbeiter (TV ATZ-W) vom 31. August 1998.
C. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die zur betrieblichen Altersversorgung bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Baden (KZVK Baden) oder der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg (ZVK KVBW) pflichtversichert sind, der
Tarifvertrag über die zusätzliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes - Altersvorsorge-TV - Kommunal - (ATV-K) vom 1. März 2002.
D. Für Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer der
Tarifvertrag für die Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer des Bundes (Kraftfahrer TV Bund) vom 13. September 2005.127#
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Anlage 2: Kirchliche Entgeltordnung (KEntgO); (siehe unter 930.010 ff)

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Anlage 3: Zuordnungstabelle für die kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Zum 01. Januar 2014 außer Kraft getreten 128#

Zuordnungstabelle nach § 6 Nr. 4 AR-M
A. Die am 31. Dezember 2005 überzuleitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter folgender kirchlicher Vergütungsgruppenpläne mit doppeltem Aufstieg werden nachstehend zugeordnet:
Zuordnungstabelle nach § 6 Nr. 17 AR-M
A. Die ab 1. Januar 2006 neu eingestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter folgender kirchlicher Vergütungsgruppenpläne mit doppeltem Aufstieg werden nachstehend zugeordnet:
1. Epl 10 Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker:
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vergütungsgruppe Vb Fg. 11 mit doppeltem Aufstieg nach Vergütungsgruppe IVa Fg. 15 werden der Entgeltgruppe 10 zugeordnet.
1. Epl 10 Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker:
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vergütungsgruppe Vb Fg. 11 mit doppeltem Aufstieg nach Vergütungsgruppe IVa Fg. 15 werden der Entgeltgruppe 10 zugeordnet.
2. Epl 11 Religionslehrer:
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vergütungsgruppe Vb Fg. 2 mit doppeltem Aufstieg nach Vergütungsgruppe IVa Fg. 7 werden der Entgeltgruppe 10 zugeordnet.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vergütungsgruppe IVb Fg. 10 und 11 mit doppeltem Aufstieg nach Vergütungsgruppe III Fg. 14 werden der Entgeltgruppe 11 zugeordnet.
2. Epl 11 Religionslehrer:
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vergütungsgruppe Vb Fg. 2 mit doppeltem Aufstieg nach Vergütungsgruppe IVa Fg. 7 werden der Entgeltgruppe 10 zugeordnet.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vergütungsgruppe IVb Fg. 10 und 11 mit doppeltem Aufstieg nach Vergütungsgruppe III Fg. 14 werden der Entgeltgruppe 11 zugeordnet.
3. Epl 13 Gemeindediakone/Jugendreferenten:
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vergütungsgruppe Vb Fg. 1 mit doppeltem Aufstieg nach Vergütungsgruppe IVa Fg. 5 werden der Entgeltgruppe 10 zugeordnet.
3. Epl 13 Gemeindediakone/Jugendreferenten:
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vergütungsgruppe Vb Fg. 1 mit doppeltem Aufstieg nach Vergütungsgruppe IVa Fg. 5 werden der Entgeltgruppe 10 zugeordnet.
4. Epl. 15 Sozialsekretäre:
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vergütungsgruppe Vb Fg. 3 a) und b) mit doppeltem Aufstieg nach Vergütungsgruppe IV a Fg. 5 a) und b) werden der Entgeltgruppe 10 zugeordnet.
4. Epl. 15 Sozialsekretäre:
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vergütungsgruppe Vb Fg. 3 a) und b) mit doppeltem Aufstieg nach Vergütungsgruppe IV a Fg. 5 a) und b) werden der Entgeltgruppe 10 zugeordnet.
5. Epl 20 a Dorfhelferinnen, Mitarbeiter in der Haus- und Familienpflege:
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vergütungsgruppe IXb Fg. 1 mit doppeltem Aufstieg nach Vergütungsgruppe VIII Fg. 3 werden der Entgeltgruppe 2 zugeordnet.
5. Epl 20 a Dorfhelferinnen, Mitarbeiter in der Haus- und Familienpflege:
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vergütungsgruppe IXb Fg. 1 mit doppeltem Aufstieg nach Vergütungsgruppe VIII Fg. 3 werden der Entgeltgruppe 2 zugeordnet.
6. Epl 22 Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter:
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vergütungsgruppe Vb Fg. 1 mit doppeltem Aufstieg nach Vergütungsgruppe IVa Fg. 3 werden der Entgeltgruppe 10 zugeordnet.
6. Epl 22 Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter:
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vergütungsgruppe Vb Fg. 1 mit doppeltem Aufstieg nach Vergütungsgruppe IVa Fg. 3 werden der Entgeltgruppe 10 zugeordnet.
7. Epl 65 Prüferinnen und Prüfer beim Rechnungsprüfungsamt:
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vergütungsgruppe IVb Fg. 1 mit doppeltem Aufstieg nach Vergütungsgruppe III Fg. 3 werden der Entgeltgruppe 11 zugeordnet.
7. Epl 65 Prüferinnen und Prüfer beim Rechnungsprüfungsamt:
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vergütungsgruppe IVb Fg. 1 mit doppeltem Aufstieg nach Vergütungsgruppe III Fg. 3 werden der Entgeltgruppe 11 zugeordnet.
B. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne doppelten Aufstieg:
B. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne doppelten Aufstieg:
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Gemeindekrankenpflege, Vergütungsgruppenplan 54, entsprechend der Anlage 4 zum TVÜ-VKA wie folgt:
Kr VIII Fg. 12 und 13 der Entgeltgruppe Kr 9c,
Kr IX Fg. 14 und 15 der Entgeltgruppe Kr 9d,
Kr X Fg. 16 der Entgeltgruppe Kr 10a.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Gemeindekrankenpflege, Vergütungsgruppenplan 54, entsprechend der Anlage 4 zum TVÜ-VKA wie folgt:
Kr VIII Fg. 12 und 13 der Entgeltgruppe Kr 9c,
Kr IX Fg. 14 und 15 der Entgeltgruppe Kr 9d,
Kr X Fg. 16 der Entgeltgruppe Kr 10a.
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Anlage 4 129#

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1. Auszug § 29 Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (AzUVO)

( 1 ) Sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann der Beamtin oder dem Beamten für die notwendige Dauer der Abwesenheit Sonderurlaub unter Belassung der Bezüge bewilligt werden …
3. zur Teilnahme an Tagungen, Lehrgängen und Veranstaltungen, soweit sie
  1. staatsbürgerlichen Zwecken dienen oder
  2. von Organisationen, deren Tätigkeit im öffentlichen Interesse liegt, durchgeführt werden und an den Tagungen, Lehrgängen und Veranstaltungen ein öffentliches Interesse besteht oder
  3. fachlichen Zwecken dienen und im dienstlichen Interesse liegen.
( 4 ) Der Sonderurlaub nach Absatz 1 Nr. 3 soll fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten; er darf höchstens zehn Arbeitstage betragen. Die oberste Dienstbehörde kann in besonders begründeten Fällen Ausnahmen von der Höchstdauer zulassen.
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2. Auszug (sinngemäß) aus der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums Baden-Württemberg zur Durchführung beamtenrechtlicher Vorschriften (BeamtVwV) vom 19. April 2016, Az.: 1-0310.3/57 (GABl. 2016, S. 281)

Sonderurlaub zur Teilnahme an Tagungen, Lehrgängen und Veranstaltungen kann Beamtinnen und Beamten unter den Voraussetzungen des § 29 Abs.1 Nr. 3 bewilligt werden zur Teilnahme an:
  • Veranstaltungen, insbesondere Parteitagen, der politischen Parteien;
  • Tagungen und Lehrgängen, die Zwecken der Gewerkschaften oder der Berufsverbände dienen, auf Anforderung der Gewerkschaft oder des Berufsverbands;
  • Veranstaltungen, insbesondere Kirchentagen, Synoden oder vergleichbaren Versammlungen der Kirchen und öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften, auf Anforderung der Kirchenleitung oder der Leitung der Religionsgemeinschaft;
  • Tagungen, Lehrgängen und Veranstaltungen zur staatsbürgerlichen Bildung, unabhängig von der Förderungswürdigkeit, wenn die staatsbürgerliche Zielsetzung im Mittelpunkt steht; die Vermittlung nur allgemeiner Kenntnisse über die politischen und sozialen Gegebenheiten anderer Staaten als insbesondere Mitgliedstaaten der Europäischen Union erfüllt diese Voraussetzung in der Regel nicht; bei Studienreisen kann insbesondere wegen des touristischen Charakters oder der Befriedigung eines allgemeinen Bildungsbedürfnisses eine teilweise Sonderbeurlaubung und eine Beurlaubung aufgrund anderer Rechtsgrundlagen in Betracht kommen;
  • Lehrgängen (Übungsveranstaltungen, Aus- und Fortbildungsveranstaltungen) der Organisationen der Katastrophenhilfe, der zivilen Verteidigung und der anerkannten Hilfs- und Rettungsdienste, die der Vorbereitung auf Einsätze dieser Organisationen dienen und nicht bereits von anderen Rechtsvorschriften erfasst sind. Ausgenommen sind Lehr- und Vortragstätigkeiten, für die Beamtinnen und Beamte einen Anspruch auf Vergütung oder Ersatz von Verdienstausfall geltend machen können.
  • anderen, als den vorgenannten Tagungen, Lehrgängen und Veranstaltungen, wenn insbesondere völkerverständigende, gewerkschaftliche, kirchliche, familien-, gesundheits- oder behindertenpolitische, karitative, wissenschaftliche, kulturelle oder sportliche Zwecke von internationalem, nationalem oder überregionalem Rang ein öffentliches Interesse begründen;
  • bei einer Freistellung vom Dienst zur Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten in Organisationen der Jugendarbeit nach § 1 des Gesetzes zur Stärkung des Ehrenamts in der Jugendarbeit werden den Beamtinnen und Beamten die Bezüge belassen, sofern sie keinen Anspruch auf Vergütung oder Ersatz von Verdienstausfall geltend machen können.
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3. Auszug (sinngemäß) aus dem Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zur Gewährung von Sonderurlaub bzw. Arbeitsbefreiung anlässlich akuter Katastrophen wegen Hochwassers oder extremen Schneefalls vom 21. Juli 2021

Zur Sicherung des eigenen, unmittelbar durch Hochwasser oder extremen Schneefall bedrohten Eigentums und in anderen Fällen der vorübergehenden Verhinderung an der Arbeitsleistung infolge der akuten Katastrophe wegen Hochwassers oder extremen Schneefalls kann Mitarbeitenden im notwendigen Umfang Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts von bis zu fünf, in besonderen Ausnahme- (Härte-)Fällen bis zu zwanzig Arbeitstagen gewährt werden.
Gleiches gilt bei der Sicherung des Eigentums von Verwandten 1. Grades (Eltern, Geschwister, Stiefeltern, Stiefkinder, Pflegeeltern, Pflegekinder).
Zur Sicherung des Eigentums zählt auch die Bewältigung von Katastrophenfolgen.
Andere Fälle der vorübergehenden Verhinderung an der Arbeitsleistung im Sinne von Satz 1 sind der aufgrund des Katastropheneintritts bestehende Betreuungsbedarf eines Kindes unter zwölf Jahren, eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen und eines dauernd pflegebedürftigen Angehörigen mit Behinderung.
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1 ↑ Gemäß Art. 1 der Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 23. Juli 2014, mit Wirkung zum 1. Januar 2014 (GVBl. S.238)
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2 ↑ Besonderheiten zum persönlichen Geltungsbereich dieser Arbeitsrechtsregelung ergeben sich aus § 4 Nr. 1.
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3 ↑ Anmerkung zu Artikel 2 der AR zur Änd. der AR-M vom 26.09.07 (GVBl. Nr. 13/2007): Artikel 2 lautet:
Übergangsbestimmungen
(1) Für Lehrkräfte nch Artikel 1 findet der Tarifvertrag über Einmalzahlungen für die Jahre 2006 und 2007 der Länder vom 8. Juni 2008 keine Anwendung.
(2) Die Überleitung der Arbeitsverhältnisse der Lehrkräfte nach Artikel 1 vom TVöD-Bund erfolgt zum 1. November 2007 nach dem TVÜ-Länder. Die im Oktober 2007 ereichte Stufe der Entgelttabelle nach dem TVÜ- bzw. TVöD-Bund ist Grundlage des Tabellenentgelts nach TV-L in Verbindung mit TVÜ-Länder. Die weiteren Stufenaufstiege richten sich nach dem TV-L.
Die Zahlung der Besitzstandszulage für kinderbezogene Entgeltbestandteile erfolgt nach § 11 TVÜ-Länder an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnisse bis zum 31. Oktober 2006 begründet waren.
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4 ↑ Gem. Art. 1 Nr. 1 ÄndAR-M vom 15.07.09 (GVBl. Nr. 9/2009 S. 114) - rückwirkend ab 01.01.08. Die bisherige Nummer 3 wurde gestrichen, dadurch werden die verbleibenden Nummern zu 3 bis 5 gegenüber bisher 4 bis 6.
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5 ↑ Gem. Art. 1 Nr. 2 ÄndAR-M vom 15.07.09 (GVBl. Nr. 9/2009 S. 114) wurde der bisherige Satz 2 gestrichen; dies gilt rückwirkend ab 01.01.08.
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6 ↑ Gem. GVBl. Nr. 2/2012 S. 52 mit Wirkung vom 1. August 2011.
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7 ↑ Gem. Art. 1 Nr. 3 ÄndAR-M vom 15.07.09 (GVBl. Nr. 9/2009 S. 114) - rückwirkend ab 01.01.08. Die bisherige Nummer 2 wurde gestrichen, dadurch werden die verbleibenden Nummern zu 2 und 3 gegenüber bisher 3 und 4.
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8 ↑ GVBl. Nr. 13/2007 S. 209 AR zur Änderung der AR-M vom 26.09.07 mit Inkrafttreten am 1. November 2007: Artikel 2 Übergangsbestimmungen
(1) Für Lehrkräfte nach Artikel findet der Tarifvertrag über Einmalzahlungen für die Jahre 2006 und 2007 der Länder vom 8. Juni 2006 keine Anwendung.
(2) Die Überleitung der Arbeitsverhältnisse der Lehrkräfte nach Artikel 1 vom TVöD-Bund erfolgt zum 1. November 2007 nach dem TVÜ-Länder. Die im Oktober 2007 erreichte Stufe der Entgelttabelle nach dem TVÜ- bzw. TVöD-Bund ist Grundlage des Tabellenentgelts nach TV-L in Verbindung mit TVÜ-Länder. Die weitere Stufenaufstiege richten sich nach dem TV-L.Die Zahlung der Besitzstandszulage für kinderbezogene Entgeltbestandteile erfolgt nach § 11 TVÜ-Länder an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnisse bis zum 31. Oktober 2006 begründet waren.
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9 ↑ Gem. Art. 1 Nr. 4 ÄndAR-M vom 15.07.09 (GVBl. Nr. 9/2009 S. 114) - rückwirkend ab 01.01.08; die bisherigen Absätze 3 und 4 werden hierdurch zu Absätzen 4 und 5.
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10 ↑ Gem. Art. 1 Nr. 5 ÄndAR-M vom 15.07.09 (GVBl. Nr. 9/2009 S. 114) - rückwirkend ab 01.01.08.
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11 ↑ Gem. Art. 1 Nr. 6 ÄndAR-M vom 15.07.09 (GVBl. Nr. 9/2009 S. 114) - rückwirkend ab 01.01.08.
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12 ↑ Gem. Art. 1 Nr. 7 ÄndAR-M vom 15.07.09 (GVBl. Nr. 9/2009 S. 114) - rückwirkend ab 01.01.08.
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13 ↑ Geändert nach AR zur Änderung der AR-M vom 3. Februar 2021 (GVBl. Teil I, Nr. 29, S. 78) mit Wirkung zum 1. April 2021
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14 ↑ Gem. Art. 1 Nr. 8 ÄndAR-M vom 15.07.09 (GVBl. Nr. 9/2009 S. 114) - rückwirkend ab 01.01.08.
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15 ↑ Ergänzt gemäß Artikel 2 der Arbeitsrechtsregelung zur Dienstordnung für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in der Evangelischen Landeskirche in Baden (GVBl. S. 138) mit Wirkung zum 1. Juli 2019.
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16 ↑ Nummer 14 angefügt gemäß AR zur Änderung der AR-M vom 4. Oktober 2023 (GVBl., Nr. 100, S. 189) mit Wirkung zum 1. Oktober 2023.
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17 ↑ Gem. AR zur Änderung derAR-M Nr. 1 vom 24.09.08 (GVBl. S. 204) mit Wirkung vom 1. Sept. 2008.
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18 ↑ Gem. AR zur Änderung der AR-M Nr. 2 (§ 4 Nr. 1 Abs. 1 a) vom 24.09.08 (GVBl. S. 204) mit Wirkung vom 1. Sept. 2008.
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19 ↑ Gem. AR zur Änderung der AR-M Art. 1 Nr. 3 (§ 4 Nr. 1 Abs. 2) vom 24.09.08 (GVBl. S. 204) mit Wirkung vom 1. Sept. 2008.
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20 ↑ Gem. AR zur Änderung der AR-M Art. 1 Nr. 1 (§ 4 Nr. 1 Abs. 3) vom 8. Mai 2013 (GVBl. S. 214) mit Wirkung vom 1. Januar 2013.
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21 ↑ Gem. AR zur Änderung der AR-M Art. 1 Nr. 2 (§ 4 Nr. 1 Abs. 4) vom 8. Mai 2013 (GVBl. S. 214) mit Wirkung vom 1. Januar 2013.
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22 ↑ siehe GVBl. Nr. 10/2007 S. 135 mit Wirkung vom 01.07.07.
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23 ↑ siehe GVBl. Nr. 1/2010 S. 2 rückwirkend ab 1. Jan. 2008.
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24 ↑ Eingefügt gemäß AR zur Änderung der AR-M vom 17. Oktober 2018 (GVBl. S. 318) mit Wirkung zum 1. Januar 2018.
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25 ↑ Gemäß Artikel 1 der Arbeitsrechtsregelung zur Steigerung der Attraktivität kirchlicher Berufe (AR-Attraktiviät) vom 20. Mai 2015, mit Wirkung zum 1. Januar 2016 (GVBl. 2015 S. 104).
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26 ↑ Gemäß Artikel 1 der Arbeitsrechtsregelung zur Steigerung der Attraktivität kirchlicher Berufe (AR-Attraktiviät) vom 20. Mai 2015, mit Wirkung zum 1. Januar 2016 (GVBl. 2015 S. 104).
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27 ↑ Geändert gemäß AR zur Änderung der AR- M vom 9. Dezember 2020 (GVBl. 2021, Teil I, Nr. 27, S. 70) mit Wirkung zum 1. Janaur 2021
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28 ↑ Eingefügt gemäß AR zur Änderung der AR-M vom 18. Juli 2018 (GVBl. S. 262) mit Wirkung zum 1. Januar 2019. Geändert mit AR zur Änderung der AR zur Änderung der AR-M vom 9. Dezember 2020 (GVBl. 2021, Teil I, Nr. 26, S. 70) mit Wirkung zum 1. Dezember 2020.
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29 ↑ Geändert gemäß AR zur Änderung der AR-M vom 29. Juli 2020 (GVBl. S. 287) mit Wirkung zum 1. Januar 2021.
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30 ↑ Gem. GVBl. Nr. 1/2010 S. 3 mit Wirkung ab 1. Dez. 2009.
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31 ↑ Geändert gemäß AR zur Änderung der AR-M vom 29. Juli 2020 (GVBl. S. 287) mit Wirkung zum 1. Januar 2021.
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32 ↑ Geändert gemäß AR zur Änderung der AR-M vom 29. Juli 2020 (GVBl. S. 287) mit Wirkung zum 1. Januar 2021.
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33 ↑ Aufgenommen mit Wirkung vom 1. Aug. 2011; siehe hierzu GVBl. Nr. 2/2012 S. 52.
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34 ↑ Gem. Artikel 1 und 3 zur ÄndAR AR-M (GVBl. Nr. 5/2009 S. 47) mit Wirkung vom 1. April 2009.
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35 ↑ Absatz 4 angefügt gemäß AR zur Änderung der AR-M vom 4. Oktober 2023 (GVBl., Nr. 98, S. 184) mit Wirkung zum 1. November 2023.
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36 ↑ Gemäß Artikel 1 der Arbeitsrechtsregelung zur Steigerung der Attraktivität kirchlicher Berufe (AR-Attraktiviät) vom 20. Mai 2015, mit Wirkung zum 1. Januar 2016 (GVBl. 2015 S. 104).
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37 ↑ Geändert gemäß AR zur Änderung der AR-M vom 8. Februar 2017 (GVBl. S. 98), mit Wirkung zum 1. Januar 2017.
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38 ↑ Geändert gemäß AR zur Änderung der AR-M vom 8. Februar 2017 (GVBl. S. 98), mit Wirkung zum 1. März 2016.
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39 ↑ Sätze 2 bis 4 gestrichen gemäß AR zur Änderung der AR-M vom 2. Oktober 2019 (GVBl. S. 266) mit Wirkung zum 1. Januar 2020.
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40 ↑ Satz 2 gestrichen gemäß Artikel 1 der AR zur Änderung der AR-M und zur Änderung der AR-Ausbi/Prakt vom 5. Dezemberg 2108 (GVBl. 2019 S. 67).Artikel 3Inkrafttreten, Übergangsregelung(1) Diese Arbeitsrechtsregelung tritt rückwirkend zum 1. März 2018 in Kraft.(2) Für Auszubildende in der Praxisintegrierten Ausbildung zum Beruf der Erzieherin und des Erziehers, die ihre Ausbildung bis zum 31. August 2018 beendet haben, gelten die AR-M und die AR-Ausbi/Prakt in der bis zum 28. Februar 2018 geltenden Fassung fort.
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41 ↑ Geändert gemäß AR zur Änderung der AR-M vom 8. Februar 2017 (GVBl. S. 98), mit Wirkung zum 1. März 2016.
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42 ↑ Gemäß Artikel 1 Nr. 2 AndAR zur AR-M vom 11.11.09 rückwirkend ab 01. Jan. 2008 in Kraft getreten (GVBl. Nr. 1/2010 S. 2).
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43 ↑ Geändert gemäß AR zur Änderung der AR-M vom 8. Februar 2017 (GVBl. S. 98), mit Wirkung zum 1. März 2016.
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44 ↑ Geändert gemäß AR zur Änderung der AR-M vom 4. Dezember 2019 (GVBl. 2020 S. 33) mit Wirkung zum 1 Janaur 2020
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45 ↑ Absatz 1 eingefügt gemäß AR zur Änderung der AR-M vom 27. Mai 2020 (GVBl. S. 226) mit Wirkung zum 1. Januar 2020.
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46 ↑ Nummer17 gem. Art. 1 Nr. 10 ÄndAR-M vom 15.07.09 (GVBl. Nr. 9/2009 S. 114) geändert - rückwirkend ab 01.01.08.
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47 ↑ Geändert gemäß AR zur Änderung der AR-M vom 27. Mai 2020 (GVBl. S. 227) mit Wirkung zum 1. Juli 2020.
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48 ↑ Geändert gemäß AR zur Änderung der AR-M vom 27. Mai 2020 (GVBl. S. 227) mit Wirkung zum 1. Juli 2020.
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49 ↑ Gemäß Art. 1 der Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 23. Juli 2014, mit Wirkung zum 1. Januar 2014 (GVBl. S.238)
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50 ↑ Gem. GVBl. Nr. 2/2012 S. 52 Artikel 1 Nr. 2 mit Wirkung vom 1. Jan. 2012.
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51 ↑ Gem. GVBl. Nr. 2/2012 S. 52 Artikel 1 Nr. 2 mit Wirkung vom 1. Aug. 2011.
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52 ↑ GVBl. Nr. 2/2008 S. 34; in Kraft getreten am 01.07.07
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53 ↑ Gemäß Art. 1 der Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 23. Juli 2014, mit Wirkung zum 1. Januar 2014 (GVBl. S.238)
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54 ↑ Gem. GVBl. Nr. 10/2011 S. 169 mit Wirkung vom 1. Aug. 2011.
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55 ↑ Gemäß Artikel 1 der Arbeitsrechtsregelung zur Steigerung der Attraktivität kirchlicher Berufe (AR-Attraktiviät) vom 20. Mai 2015, mit Wirkung zum 1. Januar 2016 (GVBl. 2015 S. 104).
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56 ↑ Gem. Art. 1 Nr. 11 ÄndAR-M vom 15.07.09 (GVBl. Nr. 9/2009 S. 114) geändert - rückwirkend ab 01.01.08.
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57 ↑ Gemäß GVBl. Nr. 9/2009 S. 114 - in Kraft ab 01.10.09.
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58 ↑ Gemäß GVBl. Nr. 9/2009 S. 114 in Kraft ab 01.10.09.
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59 ↑ Gemäß GVBl. Nr. 9/2009 S. 114 in Kraft ab 01.10.09.
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60 ↑ GVBl. Nr. 13/2007 S. 208; in Kraft getreten ab 01.01.08.
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61 ↑ Gemäß Art. 1 Nr. 2 AR zur Änderung der AR-M vom 30.06.10 (GVBl. Nr. 11/2010 S. 185) mit Wirkung vom 1. Januar 2010.
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62 ↑ Gemäß Art. 1 Nr. 3 AR zur Änderung der AR-M vom 30.06.10 (GVBl. Nr. 11/2010 S. 185) mit Wirkung vom 1. Januar 2010.
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63 ↑ Gemäß Art. 1 AR zur Änderung der AR-M und der Rechtsverhältnisse von VP in der stationären Behinderten-/Alten- / Jugendhilfe und der AR Nr. 4/2004 über die Rechtsverhältnisse der OPrakt vom 28.11.12 (GVBl. 2013 S. 22) mit Wirkung vom 1. Januar 2013.
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64 ↑ Gemäß Artikel 2 AR zur Änderung der AR-M und zur Änderung der AR-AVR vom 02.10.13 (GVBl. Nr. 15/2013 S. 283) mit Wirkung vom 1. Januar 2013.
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65 ↑ Redaktionelle Änderung, da sich durch die Neufassung des SGB IX mit Wirkung zum 01.01.2018 die Nummerierung des Paragrafen (ohne inhaltliche Änderung) verändert hat.
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66 ↑ Gemäß Art. 1 der AR zur Änderung der AR-M und AR-AVR vom 18. März 2015 (GVBl. S. 70) mit Wirkung zum 1. Januar 2015.
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67 ↑ Gemäß Artikel 1 der Arbeitsrechtsregelung zur Steigerung der Attraktivität kirchlicher Berufe (AR-Attraktiviät) vom 20. Mai 2015, mit Wirkung zum 1. Januar 2016 (GVBl. 2015 S. 104).
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68 ↑ Gemäß Artikel 1 der Arbeitsrechtsregelung zur Steigerung der Attraktivität kirchlicher Berufe (AR-Attraktiviät) vom 20. Mai 2015, mit Wirkung zum 1. Januar 2016 (GVBl. 2015 S. 104).
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69 ↑ Geändert gemäß AR zur Änderung der AR-M vom 8 Juni 2016 (GVBl. 9/2016 S. 153) mit Wirkung zum 1. Juli 2016.
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70 ↑ Gemäß Artikel 1 der Arbeitsrechtsregelung zur Steigerung der Attraktivität kirchlicher Berufe (AR-Attraktiviät) vom 20. Mai 2015, mit Wirkung zum 1. Januar 2016 (GVBl. 2015 S. 104).
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71 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 der AR zur Änderung der AR-M und der AR-AVR vom 8. Dezember 2021 (GVBl. 2022, Teil I, Nr. 10, S. 36) mit Wirkung zum 1. Januar 2022.
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72 ↑ Geändert gemäß der AR zur Änderung der AR-M vom 27. April 2016 (GVBl. S. 116) mit Wirkung zum 1. Mai 2016.
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73 ↑ Geändert gemäß der AR zur Änderung der AR-M vom 27. April 2016 (GVBl. S. 116) mit Wirkung zum 1. Mai 2016.
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74 ↑ Geändert gemäß AR zur Änderung der AR-M vom 9. Dezember 2020 (GVBl. 2021, Teil I, Nr. 25, S. 69) mit Wirkung zum 1. November 2020
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75 ↑ Geändert gemäß AR zur Änderung der AR-M vom 8. Februar 2017 (GVBl. S. 98), mit Wirkung zum 1. März 2016.
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76 ↑ Gemäß Art. 1 Nr. 6 Buchst. a AR zur Änderung der AR-M vom 30.06.10 (GVBl. Nr. 11/2010 S. 185) mit Wirkung vom 1. Januar 2010.
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77 ↑ Gem. AR zur Änderung der AR-M Art. 1 Nr. 4 (§ 5 Abs. 1) vom 8. Mai 2013 (GVBl. S. 214) mit Wirkung vom 1. Januar 2013.
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78 ↑ Gemäß Art. 1 Nr. 6 Buchst. b AR zur Änderung der AR-M vom 30.06.10 (GVBl. Nr. 11/2010 S. 185) mit Wirkung vom 1. Januar 2010.
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79 ↑ Absatz 2a eingefügt gemäß AR zur Änderung der AR-M vom 27. Mai 2020 (GVBl. S. 227) mit Wirkung zum 1. Juli 2020.
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80 ↑ Gemäß Artikel 1 der Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 23. Juli 2014 mit Wirkung zum 1. Juli 2014 (GVBl. S. 228).
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81 ↑ Geändert gemäß Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 2. Dezember 2015 (GVBl. 2016 S. 24) mit Wirkung zum 1. Januar 2016.
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82 ↑ Geändert nach AR zur Änderung der AR-M vom 3. Februar 2021 (GVBl. Teil I, Nr. 29, S. 78) mit Wirkung zum 1. April 2021
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83 ↑ Nr. 6b eingefügt gemäß AR zur Änderung der AR-M vom 27. Mai 2020 (GVBl. S. 227) mit Wirkung zum 1. Juli 2020.
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84 ↑ Gemäß ÄndAR zur AR-M vom 19.05.10 (GVBl. Nr. 9/2010 S. 141) mit Wirkung ab 1. September 2010.
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85 ↑ Gemäß ÄndAR zur AR-M vom 19.05.10 (GVBl. Nr. 9/2010 S. 141) mit Wirkung ab 1. September 2010.
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86 ↑ Gemäß Artikel 1 der Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der AR-M (GVBl. 2/2015 S. 24); Inkrafttreten 01. Januar 2014.
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87 ↑ Geändert gemäß AR zur Änderung der AR-M vom 8. Februar 2017 (GVBl. S. 98), mit Wirkung zum 1. März 2016.
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88 ↑ Gemäß ÄndAR zur AR-M vom 19.05.10 (GVBl. Nr. 9/2010 S. 141) mit Wirkung ab 1. September 2010.
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89 ↑ Nr. 1 eingefügt gemäß AR zur Änderung der AR-M vom 27. Mai 2020 (GVBl. S. 227) mit Wirkung zum 1. Juli 2020.
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90 ↑ Gemäß GVBl. Nr. 9/2010 S. 143 mit Wirkung ab 1. September 2010.
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91 ↑ Gemäß GVBl. Nr. 1/2010 S. 2 rückwirkend zum 1. Jan. 2008.
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92 ↑ Gemäß GVBl. Nr. 13/2012 S. 234 mit Wirkung zum 1. Jan. 2012.
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93 ↑ Gem. Nr. 2 ÄndAR-M vom 13.07.11 (GVBl. Nr. 10/2011 S. 169) eingefügt; in Kraft getreten am 1. Januar 2006
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94 ↑ Gemäß Art. 1 der Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 23. Juli 2014, mit Wirkung zum 1. Januar 2014 (GVBl. S.238)
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95 ↑ Gemäß Art. 1 der Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 23. Juli 2014, mit Wirkung zum 1. Januar 2014 (GVBl. S.238)
#
96 ↑ Gemäß Art. 1 der Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 23. Juli 2014, mit Wirkung zum 1. Januar 2014 (GVBl. S.238)
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97 ↑ Gemäß Art. 1 der Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 23. Juli 2014, mit Wirkung zum 1. Januar 2014 (GVBl. S.238)
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98 ↑ Gemäß Art. 1 der Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 23. Juli 2014, mit Wirkung zum 1. Januar 2014 (GVBl. S.238)
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99 ↑ Gemäß Artikel 1 der Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der AR-M (GVBl. 2/2015 S. 24); Inkrafttreten 01. Januar 2014.
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100 ↑ Gemäß Art. 1 der Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 23. Juli 2014, mit Wirkung zum 1. Januar 2014 (GVBl. S.238)
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101 ↑ Gemäß Art. 1 der Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 23. Juli 2014, mit Wirkung zum 1. Januar 2014 (GVBl. S.238)
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102 ↑ Gemäß ÄndAR zur AR-M vom 19.05.10 - vgl. GVBl. Nr. 9/2010 S. 141 mit Wirkung ab 1. September 2010.
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103 ↑ Geändert gemäß AR zur Änderung der AR-M vom 8. Februar 2017 (GVBl. S. 98), mit Wirkung zum 1. Januar 2017.
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104 ↑ Gem. Art. 1 Nr. 14 ÄndAR-M vom 15.07.09 (GVBl. Nr. 9/2009 S. 114) ergänzt - rückwirkend ab 01.01.08.
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105 ↑ Gemäß Art. 1 Nr. 1 AR-Änd zur AR-M und AR-Änd zur AR-AzKimu vom 29.09.10 (GVBl. S. 211) mit Wirkung vom 1. September 2010.
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106 ↑ Gemäß ÄndAR zur AR-M Artikel 1 Nr. 11 vom 19.05.10 - vgl. GVBl. Nr. 9/2010 S. 141 mit Wirkung ab 1. September 2010:
  1. EPl. 21 - Anlage 1
  2. EPl. 23 - Anlage 2
  3. EPl. 24 - Anlage 3
  4. EPl. 25 Fallgruppen 9, 10, 13, 14 und 15 Anlage 4 zweite Alternative
  5. EPl. 25 Fallglruppen 16 und 17 Anlage 4.
  6. Hinweis zu Nrn. 1 bis 5 entsprechend Nr. 11 zweiter Unterabsatz zu Artikel 1 der ÄndAR zur AR-M vom 19.05.10 (GVBl. Nr. 9/2010 S. 144):
    “Für die Stufenzuordnung gelten die in Anlage 5 genannten Sonderregelungen. Für die Stufenzuordnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich zum Zeitpunkt der Überleitung nach Nummer 10 in einer individuellen Endstufe befinden, ist der Ausgangszeitpunkt maßgeblich, der fürdie Bemessung der Vergütung nach Lebensaltersstufen entsprechend § 27 Bundes-Angestelltentarifvertrag im Monat Dezember 2005 heranzuziehen war.“
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107 ↑ Gemäß ÄndAR zur AR-M vom 19.05.10 - vgl. GVBl. Nr. 9/2010 S. 141 mit Wirkung ab 1. September 2010.
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108 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 der Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der AR-M vom 3. Februar 2016 (GVBl. S. 68) mit Wirkung vom 1. Juli 2015.Artikel 2 der Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der AR-M vom 3. Februar 2016 (GVBl. S. 68):ÜbergangsregelungFür die nach Nr. 2 Buchstabe a) der Anlage 2 Buchstabe B zur AR-M in Entgeltgruppe S 5 Fallgruppe 3 eingruppierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter finden die bis 30. Juni 2015 geltenden Tabellenwerte des Anhangs 1 zu TVöD BT-V - Anlage zu § 1 Abs. 1 der Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56 Anlage C (VKA) – bis einschließlich 29. Februar 2016 Anwendung.
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109 ↑ Geändert gemäß AR zur Änderung der AR-M vom 8. Februar 2017 (GVBl. S. 98), mit Wirkung zum 1. Januar 2017.
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110 ↑ GVBl. Nr. 13/2007 S. 208; in Kraft getreten ab 01.01.08
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111 ↑ Gemäß GVBl. Nr. 13/2012 S. 234; in Kraft getreten zum 01. Jan. 2013.
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112 ↑ Gemäß Artikel 1 der Arbeitsrechtsregelung zur Steigerung der Attraktivität kirchlicher Berufe (AR-Attraktiviät) vom 20. Mai 2015, mit Wirkung zum 1. Januar 2016 (GVBl. 2015 S. 104).
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113 ↑ Gemäß Artikel 1 der Arbeitsrechtsregelung zur Steigerung der Attraktivität kirchlicher Berufe (AR-Attraktiviät) vom 20. Mai 2015, mit Wirkung zum 1. Januar 2016 (GVBl. 2015 S. 104).
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114 ↑ Gemäß Artikel 1 der Arbeitsrechtsregelung zur Steigerung der Attraktivität kirchlicher Berufe (AR-Attraktiviät) vom 20. Mai 2015, mit Wirkung zum 1. Januar 2016 (GVBl. 2015 S. 104).
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115 ↑ Gemäß Artikel 1 der Arbeitsrechtsregelung zur Steigerung der Attraktivität kirchlicher Berufe (AR-Attraktiviät) vom 20. Mai 2015, mit Wirkung zum 1. Januar 2016 (GVBl. 2015 S. 104).
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116 ↑ ** Siehe auch § 4 Nr. 18 Abs. 3; GVBl. Nr. 2/2008 S. 34 mit Wirkung vom 01.07.07.
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117 ↑ Gem. Artikel 1 Nr. 3 gem. GVBl. Nr. 2/2012 S. 52 mit Wirkung vom 1. Aug. 2011.
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118 ↑ Geändert gemäß AR zur Änderung der AR-M vom 4. Oktober 2023 (GVBl., Nr. 100, S. 189) mit Wirkung zum 1. Oktober 2023.
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119 ↑ Satz 2 angefügt gemäß AR zur Änderung der AR-M vom 5. Oktober 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 68, S. 157) mit Wirkung zum 1. Januar 2023.
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120 ↑ Absatz 2a eingefügt gemäß AR zur Änderung der AR-M vom 1. Februar 2023 (GVBl., Nr. 24, S. 46) mit Wirkung zum 1. Januar 2023.
Diese AR tritt mit Inkrafttreten einer Nachfolgeregelung des Tarifvertrages zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte oder spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
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121 ↑ Gemäß Artikel 1 der Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 23. Juli 2014 mit Wirkung zum 1. Juli 2014 (GVBl. S. 228).
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122 ↑ Absätz 4 und 4a angefügt gemäß AR zur Änderung der AR-M vom 4. Oktober 2023 (GVBl., Nr. 100, S. 189) mit Wirkung zum 1. Oktober 2023.
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123 ↑ GVBl. Nr. 2/2008 S. 34; in Kraft treten am 01. Jan. 2007.
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124 ↑ GVBl. Nr. 5/2009 S. 48; in Kraft getreten am 01. Jan. 2009.
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125 ↑ Gemäß GVBl. Nr. 9/2010 S. 141 mit Wirkung ab 1. Januar 2010.
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126 ↑ Gemäß GVBl. Nr. 9/2010 S. 141 mit Wirkung ab 1. Januar 2010.
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127 ↑ Neufassung der Anlage 1 gem. Art. 1 Nr. 15 ÄndAR-M vom 15.07.09 (GVBl. Nr. 9/2009 S. 114) - rückwirkend ab 01.01.08.
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128 ↑ Gemäß Artikel 1 der Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der AR-M (GVBl. 2/2015 S. 24); Inkrafttreten 01. Januar 2014.
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129 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 der AR zur Änderung der AR-M und der AR-AVR vom 8. Dezember 2021 (GVBl. 2022, Teil I, Nr. 10, S. 36) mit Wirkung zum 1. Januar 2022.