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Kirchliches Gesetz
über den Dienst von Prädikantinnen und Prädikanten
(Prädikantengesetz - PrädG)

Vom 20. April 2013 (GVBl. S. 121)

Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
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§ 1
Voraussetzungen der Beauftragung

( 1 ) Gemeindeglieder können als Prädikantinnen und Prädikanten mit Aufgaben des Predigtamts beauftragt werden (Artikel 97 GO).
( 2 ) Die Beauftragung setzt voraus:
  1. die Befähigung zum Kirchenältestenamt,
  2. die persönliche Eignung der Person zum Dienst im Predigtamt,
  3. ein Votum des Ältestenkreises der Gemeinde, der die Person angehört,
  4. den Vorschlag des Bezirkskirchenrates des Kirchenbezirks, die Person zur Ausbildung als Prädikantin bzw. Prädikant zuzulassen und zu beauftragen,
  5. den erfolgreichen Abschluss einer der ehrenamtlichen Ausübung des Predigtamts angemessenen Ausbildung und
  6. die Bereitschaft der zu beauftragenden Person, das Amt der Verpflichtung (§ 5 Abs. 2) entsprechend wahrzunehmen.
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§ 2
Zulassung zur Ausbildung

( 1 ) Der Bezirkskirchenrat schlägt Gemeindeglieder, die zum Dienst der Prädikantin bzw. des Prädikanten bereit sind und geeignet erscheinen, der bzw. dem Landeskirchlichen Beauftragten (§ 7) zur Ausbildung vor. Der Bezirkskirchenrat holt ein Votum der oder des Bezirksbeauftragten (§ 9) ein und kann mit der betreffenden Person ein Gespräch führen.
( 2 ) Eine Zulassungskommission führt mit der nach Absatz 1 vorgeschlagenen Person ein Gespräch, welches der Besprechung des Ausbildungsganges dient. Weiterhin überzeugt sich die Zulassungskommission in diesem Gespräch von der Eignung der Person für die Tätigkeit als Prädikantin bzw. als Prädikant.
( 3 ) Hält die Zulassungskommission die vorgeschlagene Person nicht für geeignet oder liegen die in § 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, wird die vorgeschlagene Person nicht für die Ausbildung zugelassen. Ein Anspruch auf Zulassung zur Ausbildung besteht nicht.
( 4 ) Personen, die das 68. Lebensjahr vollendet haben, können zur Ausbildung mit dem Ziel einer erstmaligen Beauftragung nicht mehr zugelassen werden.
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§ 3
Ausbildung

( 1 ) Die Prädikantenausbildung befähigt zur Leitung der sonntäglichen Gottesdienste einschließlich sämtlicher Kasualgottesdienste sowie zur Durchführung gottesdienstlicher Handlungen in besonderen Umfeldern (z.B. Pflegeheim, Krankenhaus). Die Ausbildung führt hin zur Bearbeitung einer Predigtvorlage bzw. zur selbstständigen Erarbeitung einer Predigt.
( 2 ) Die Ausbildung wird in modularisierter Form in zwei Ausbildungsabschnitten durchgeführt. Im ersten Ausbildungsabschnitt werden die Basismodule, im zweiten Ausbildungsabschnitt werden die Ergänzungsmodule absolviert.
( 3 ) Prädikantinnen und Prädikanten werden in der Zeit ihrer Ausbildung von einer Mentorin bzw. einem Mentor begleitet.
( 4 ) Nach Abschluss der Basismodule wird ein Kolloquium vor einer Kolloquiumskommission durchgeführt. Über den erfolgreichen Abschluss der Basismodule und der Ergänzungsmodule wird ein Zertifikat erteilt, welches Inhalt und Umfang der Ausbildung ausweist.
( 5 ) Wird das Kolloquium (Absatz 4) nicht erfolgreich absolviert, kann es einmalig wiederholt werden.
( 6 ) Ausbildungsgänge anderer Gliedkirchen der EKD können anerkannt werden, wenn die Inhalte des Ausbildungsganges dem Inhalt der Basis- und Ergänzungsmodule (Absatz 2) entspricht. Die Anerkennung kann von der Absolvierung einzelner Basis- oder Ergänzungsmodule abhängig gemacht werden. Vor Anerkennung des Ausbildungsganges ist die betreffende Person mit den Bekenntnisgrundlagen der Evangelischen Landeskirche in Baden vertraut zu machen. Über die Anerkennung entscheidet die in § 2 Abs. 2 genannte Zulassungskommission.
( 7 ) In der Zeit der Ausbildung vor der ersten Beauftragung sind Prädikantinnen und Prädikanten im Rahmen ihrer Ausbildung zur öffentlichen Wortverkündigung unter Anleitung und Mitverantwortung der Mentorin bzw. des Mentors befugt.
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§ 4
Beauftragung

( 1 ) Nach dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung in den Basismodulen informiert die bzw. der Landeskirchliche Beauftragte den zuständigen Bezirkskirchenrat und schlägt der Landesbischöfin bzw. dem Landesbischof die Person zur Beauftragung vor.
( 2 ) Die Beauftragung ist auf einen Kirchenbezirk beschränkt und auf sechs Jahre befristet.
( 3 ) Eine Wiederbeauftragung ist mehrmalig möglich. Sie soll nur ausgesprochen werden, wenn die Ergänzungsmodule absolviert wurden.
( 4 ) Personen, die das 74. Lebensjahr vollendet haben, werden auf drei Jahre befristet beauftragt.
( 5 ) Die Beauftragung erfolgt in Schriftform. Der beauftragten Person wird über die Beauftragung eine Urkunde ausgehändigt. Der Kirchenbezirk, auf den die Beauftragung beschränkt ist, ist zu benennen.
( 6 ) Die Beauftragung ist vom Evangelischen Oberkirchenrat nach § 8 Abs. 4 Predigtamtgesetz zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen zur Erteilung nicht vorliegen oder nachträglich entfallen oder wenn die beauftragte Person erheblich gegen die ihr obliegenden Pflichten verstößt. Der Bezirkskirchenrat kann in entsprechenden Fällen den Evangelischen Oberkirchenrat um einen Widerruf der Beauftragung bitten.
( 7 ) Auf die Beauftragung kann schriftlich verzichtet werden. Ein Verzicht steht einer erneuten Beauftragung nicht entgegen, soweit die Voraussetzungen für die erneute Beauftragung vorliegen.
( 8 ) In den Fällen der Absätze 6 und 7 ist die Urkunde zur Beauftragung zurück zu geben oder für ungültig zu erklären. Der Bezirkskirchenrat ist zu verständigen.
( 9 ) Vollendet die Prädikantin bzw. der Prädikant das 80. Lebensjahr, endet die Beauftragung.
( 10 ) Auf die Beauftragung oder Wiederbeauftragung sowie die Belassung der Beauftragung besteht kein Rechtsanspruch. Ein Rechtsanspruch folgt insbesondere nicht aus dem Abschluss der in § 3 genannten Ausbildung. Der Widerruf der Beauftragung (Ab-satz 6) kann nicht angefochten werden. § 6 Abs. 5 bleibt unberührt.
( 11 ) Bei Wiederbeauftragungen oder wenn sich die Beauftragung auf einen anderen Kirchenbezirk beziehen soll, sind die vorstehenden Absätze entsprechend anzuwenden.
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§ 5
Einführung und Verpflichtung

( 1 ) Prädikantinnen und Prädikanten werden bei ihrer ersten Beauftragung in einem Gemeindegottesdienst von der Landesbischöfin bzw. dem Landesbischof oder einer von ihr bzw. von ihm beauftragten Person nach der Ordnung der Agende eingeführt.
( 2 ) Die Prädikantinnen und Prädikanten unterzeichnen vor ihrer Einführung eine Verpflichtung. Die Verpflichtung lautet:
Ich erkenne die in dem Vorspruch zur Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden festgestellten Bekenntnisgrundlagen an und bin bereit, das Evangelium zu verkündigen, wie es grundlegend bezeugt ist in der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testaments, wie es ausgelegt ist in den drei altkirchlichen Glaubensbekenntnissen und in den reformatorischen Bekenntnisschriften unserer Kirche und wie es aufs Neue bekannt geworden ist in der Theologischen Erklärung der Bekenntnissynode von Barmen. Ich verpflichte mich, bei meinem Dienst im Predigtamt von diesen Grundlagen nicht abzuweichen und meine Aufgabe nach den Ordnungen der Landeskirche gewissenhaft wahrzunehmen.“
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§ 6
Rechte und Pflichten

( 1 ) Prädikantinnen und Prädikanten leiten im Rahmen ihrer Beauftragung als Predigerinnen und Prediger alle Arten von Gottesdiensten. Werden im Zusammenhang mit dem Gottesdienst das Abendmahl gefeiert oder eine Taufe vollzogen, sind die Prädikantinnen und Prädikanten zur Sakramentsspendung ermächtigt. Sie können in Vertretung der zuständigen Pfarrerin bzw. des zuständigen Pfarrers (auch Pfarrerin bzw. Pfarrer im Probedienst) und nach entsprechender Ausbildung mit der Vornahme von kirchlichen Trauungen und Bestattungen beauftragt werden.
( 2 ) Der Einsatz der Prädikantinnen und Prädikanten wird vom Kirchenbezirk geregelt. Er erfolgt im Einvernehmen mit den betroffenen Pfarrerinnen und Pfarrern.
( 3 ) Die Dienstaufsicht über die Prädikantinnen und Prädikanten hat die Dekanin bzw. der Dekan.
( 4 ) Prädikantinnen und Prädikanten sollen während der Zeit ihrer Beauftragung von Angeboten zur Fortbildung Gebrauch machen.
( 5 ) Gegen Entscheidungen, die aufgrund dieses Gesetzes getroffen wurden, kann die betroffene Person Gegenvorstellung bei einer Beschwerdekommission vorbringen. Über die Gegenvorstellung hinaus ist ein weiterer Rechtsbehelf oder Rechtsweg nicht zulässig.
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§ 7
Landeskirchliche Beauftragte für die Prädikantenarbeit

Für die Ausbildung und Fortbildung sowie die fachliche und persönliche Beratung der Prädikantinnen und Prädikanten bestellt der Evangelische Oberkirchenrat eine Landeskirchliche Beauftragte bzw. einen Landeskirchlichen Beauftragten an der Evangelischen Hochschule Freiburg.
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§ 8
Ausschuss für die Prädikantenarbeit

Es wird ein landeskirchlicher Ausschuss gebildet, in welchem unter anderem Prädikantinnen und Prädikanten sowie Bezirksbeauftragte vertreten sind. Der Ausschuss berät die bzw. den Landeskirchlichen Beauftragten insbesondere bei Fragen der Aus- und Fortbildung und nimmt die weiteren vorgesehen Aufgaben wahr.
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§ 9
Bezirksbeauftragte der Prädikatenarbeit

( 1 ) Für jeden Kirchenbezirk bestellt der Bezirkskirchenrat eine Bezirksbeauftragte oder einen Bezirksbeauftragten.
( 2 ) Die Bezirksbeauftragten nehmen insbesondere Aufgaben in der Fortbildung und Beratung der Prädikantinnen und Prädikanten des Kirchenbezirks sowie bei der Koordination des Prädikantendienstes in ihrem Kirchenbezirk wahr. Sie wirken im Verfahren der Wiederbeauftragung mit.
( 3 ) Die Bezirksbeauftragten weisen den Prädikantinnen und Prädikanten für die Ausbildung Mentorinnen und Mentoren zu.
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§ 10
Rechtsverordnung

In einer Rechtsverordnung des Evangelischen Oberkirchenrates werden nähere Regelungen zur Ausführung des Gesetzes getroffen, insbesondere
  1. zum Ablauf und Inhalt der Ausbildung in Basis- und Ergänzungsmodulen, dem Inhalt von Fortbildungen, der Benennung einer Mentorin bzw. eines Mentors sowie zu Ausnahmen von den Ausbildungsanforderungen,
  2. zur Zusammensetzung der in § 2 Abs. 2 genannten Zulassungskommission,
  3. zur Zusammensetzung der in § 3 Abs. 4 ge-nannten Kolloquiumskommission,
  4. zum Verfahren der Gegenvorstellung einschließlich der Bestimmung der Zuständigkeit für die Entscheidung über die Gegenvorstellung (§ 6 Abs. 5),
  5. zur Beauftragung sowie den Voraussetzungen der Wiederbeauftragung,
  6. zur bezirklichen Organisation des Prädikantendienstes,
  7. zu den Rechten und Pflichten der Prädikantinnen und Prädikanten,
  8. zu den Aufgaben der bzw. des Landeskirchlichen Beauftragten für die Prädikantenarbeit (§ 7),
  9. zur Zusammensetzung und den Aufgaben des Ausschusses für die Prädikantenarbeit (§ 8),
  10. zur Bestellung der Bezirksbeauftragten der Prädikantenarbeit (§ 9) und
  11. zur Zusammenarbeit in benachbarten Kirchenbezirken.
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§ 11
Übergangsregelung

( 1 ) Prädikantinnen und Prädikanten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits als Prädikantinnen und Prädikanten beauftragt sind, werden den Prädikantinnen und Prädikanten gleichgestellt, die die Ausbildung in Basis- und Ergänzungsmodulen absolviert haben. Sie sollen sich im Rahmen der kommenden Fortbildungen, die in Abstimmung mit der bzw. dem Landeskirchlichen Beauftragten anzusetzen sind, mit den Inhalten der Ergänzungsmodule vorrangig auseinandersetzen.
( 2 ) Prädikantinnen und Prädikanten, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in einem Ausbildungsabschnitt befinden, führen diesen Ausbildungsabschnitt nach dem bisherigen Recht zu Ende.