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Kirchengericht:Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Baden
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:06.10.2004
Aktenzeichen:VG 1/2004
Rechtsgrundlage:Artikel 9 Abs. 2, 105, 111 Abs. 2 GO
Vorinstanzen:Keine
Schlagworte:Amtsperiode
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Leitsatz:

  1. Die Regelung, dass gewählte Mitglieder der Organe kirchlicher Körperschaften bis zur Wahl von Nachfolgern im Amt bleiben, gilt auch für Ein-Personen-Organe, die in gleicher Weise der demokratischen Legitimation bedürfen. Die Vorschrift soll das Bestehen der Funktionsfähigkeit kirchlicher Körperschaften nicht nur für Kollegialorgane gewährleisten. Zu Art. 105 GO (= § 137 GO i.d.F. von 2004) (Verlängerung der Amtsperiode bis zur Neuwahl)
  2. Ämterhäufung ist im kirchlichen Bereich zulässig, soweit sie nicht ausdrücklich gesetzlich untersagt ist. Es gibt grundsätzlich keine ungeschriebenen Inkompatibilitäten. Konfliktlagen ist mit Hilfe der Befangenheitsvorschriften (Art. 111 Abs. 2 GO) zu begegnen. Zu Art. 9 Abs. 2 GO (= § 6 Abs. 2 GO i.d.F. von 2004) (Gleichberechtigte Übernahme kirchlicher Ämter und Aufgaben)

Tenor:

  1. Die Entscheidung des Evangelischen Oberkirchenrats vom 31.03.2004 in der Gestalt der Beschwerdeentscheidung des Landeskirchenrats vom 29.07.2004 wird aufgehoben.
  2. Die Entscheidung der Bezirkssynode der Beklagten zu 2 vom 20.02.2003 und insoweit die Beschwerdeentscheidungen des Evangelischen Oberkirchenrats vom 31.03.2004 und des Landeskirchenrats vom 29.07.2004 werden aufgehoben und der Beklagte zu 2 wird verpflichtet, die Bewerbung des Klägers zur Wahl des Bezirksdiakoniepfarrers zuzulassen.
  3. Es wird festgestellt, dass es rechtswidrig gewesen ist, den Kläger nicht zu den Sitzungen des Bezirkskirchenrats des Beklagten zu 2 vom 24.06.2002, 22.07.2002, 24.11.2003 und 19.07.2004 einzuladen.
  4. Es wird festgestellt, dass der Kläger als Bezirksdiakoniepfarrer zu den Sitzungen des Bezirkskirchenrats des Beklagten zu 2 auch dann zu laden ist, wenn Fragen der Diakonie behandelt werden, die Verfahrensfragen betreffen.
  5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  6. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu ¼ und die Beklagten zu ¾.
  7. Von der Erhebung von Gebühren (Gerichtskosten) wird abgesehen.