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Ordnung
des Beirats Vernetzung der Evangelischen Landeskirche in Baden

Vom 16. November 2010 (GVBl. 2011 S. 23)
geändert am 12. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 33, S. 83)

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Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt folgende Ordnung:
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§ 1
Zweck

Die Arbeit des Beirates Vernetzung (nachfolgend Beirat) dient der gegenseitigen Information und Beratung sowie der gemeinsamen Erarbeitung von Empfehlungen und Stellungnahmen. Die kontinuierliche Weiterentwicklung der Vernetzung und ihrer Produkte wird nutzerorientiert1# begleitet.
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§ 2
Zusammensetzung

( 1 ) Der Beirat besteht aus zwölf2# Mitgliedern.
( 2 ) Die Mitglieder des Beirates werden wie folgt berufen:
  1. zwei Mitglieder aus der Mitte der Landessynode und von dieser berufen;
  2. sechs Mitglieder als Vertretung der unterschiedlichen Nutzergruppen (Vertreterinnen und Vertreter der Kirchengemeinden und Kirchenbezirke, der Verwaltungs- und Serviceämter und der Diakonischen Werke), die vom Evangelischen Oberkirchenrat berufen werden;
  3. ein Mitglied des Evangelischen Oberkirchenrates;3#
  4. die Leitung der Abteilung Organisation, Digitalisierung und Projektmanagement im Evangelischen Oberkirchenrat;4#
  5. die Leitung der Abteilung IT im Evangelischen Oberkirchenrat;5#
  6. ein Mitglied aus dem Zentrum für Kommunikation (ZfK).6#
( 3 ) Die Berufung aller Mitglieder erfolgt für die Amtszeit der Landessynode. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit der Landessynode aus dem Beirat aus, wird eine Nachberufung vorgenommen. Wiederberufungen sind zulässig.
( 4 ) Zu den Sitzungen des Beirates können weitere sachkundige Personen zugezogen werden.
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§ 3
Aufgaben

( 1 ) Die Aufgaben des Beirates umfassen folgende Punkte:
  1. Beratung von Anregungen aus den Nutzergruppen;
  2. Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Nutzergruppen;
  3. Beratung des Evangelischen Oberkirchenrats in den an ihn herangetragenen Einzelfällen;
  4. Stellungnahme zu relevanten aktuellen Fragen auf Anforderung der landeskirchlichen Gremien, der Nutzergruppen oder auf Eigeninitiative;
  5. Ausarbeitung von Empfehlungen, insbesondere:
    1. zur Bedarfsermittlung,
    2. Vorschläge zur Weiterentwicklung von Anwendungen,
    3. Vorschläge zur Neuentwicklung von Anwendungen.
( 2 ) Die synodalen Mitglieder des Beirats (§ 2 Abs. 2 Nr. 1) erstatten der Landessynode jährlich Bericht von der Arbeit des Beirats, wenn dies von der Landessynode gewünscht wird.
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§ 4
Geschäftsführung

Die Geschäftsführung führt die laufenden Geschäfte, moderiert die Sitzungen und koordiniert die beschlossenen Arbeiten. Sie wird von dem Mitglied nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 wahrgenommen; die Stellvertretung liegt bei dem Mitglied nach § 2 Abs. 2 Nr. 5.7#
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§ 5
Sitzungen

( 1 ) Der Beirat soll zweimal jährlich und nach Bedarf zu einer Sitzung zusammenkommen. Die Geschäftsführung des Beirats lädt zu der Sitzung ein und erstellt die Tagesordnung. Jedes Mitglied hat das Recht, Tagesordnungspunkte für die Sitzung vorzuschlagen.
( 2 ) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, darunter mindestens eine Person der Gruppe nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und mindestens drei Personen der Gruppe nach § 2 Abs. 2 Nr. 2.
( 3 ) Die Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden.
( 4 ) Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel in offener Abstimmung. Auf Antrag eines Mitglieds muss geheim abgestimmt werden.
( 5 ) Über die Sitzung führt die Geschäftsführung (§ 4) Protokoll. Sie kann sich hierzu der Mitarbeit einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters des Evangelischen Oberkirchenrates bedienen. Das Protokoll wird spätestens mit der Einladung zur nächsten Sitzung an alle Mitglieder versandt und in dieser Sitzung verabschiedet.
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§ 6
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt zum 1. November 2010 in Kraft.

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1 ↑ Geändert gemäß Ordnung zur Änderung der Ordnung des Beirats Vernetzung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 12. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 33, S. 83), mit Wirkung zum 1. Mai 2022.
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2 ↑ Geändert gemäß Ordnung zur Änderung der Ordnung des Beirats Vernetzung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 12. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 33, S. 83), mit Wirkung zum 1. Mai 2022.
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3 ↑ Nummer 3 eingefügt gemäß Ordnung zur Änderung der Ordnung des Beirats Vernetzung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 12. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 33, S. 83), mit Wirkung zum 1. Mai 2022.
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4 ↑ Geändert gemäß Ordnung zur Änderung der Ordnung des Beirats Vernetzung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 12. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 33, S. 83), mit Wirkung zum 1. Mai 2022.
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5 ↑ Geändert gemäß Ordnung zur Änderung der Ordnung des Beirats Vernetzung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 12. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 33, S. 83), mit Wirkung zum 1. Mai 2022.
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6 ↑ Nummer 6 angefügt gemäß Ordnung zur Änderung der Ordnung des Beirats Vernetzung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 12. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 33, S. 83), mit Wirkung zum 1. Mai 2022.
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7 ↑ Geändert gemäß Ordnung zur Änderung der Ordnung des Beirats Vernetzung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 12. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 33, S. 83), mit Wirkung zum 1. Mai 2022.