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Geltungszeitraum von: 01.11.1996

Geltungszeitraum bis: 01.07.2010

Kirchliches Gesetz
über das Disziplinarrecht
in der Evangelischen Landeskirche in Baden
(Ausführungsgesetz – AG DG-EKD)

Vom 17. Oktober 1996

(GVBl. S. 169)

Die Landessynode erläßt gemäß § 117 Abs. 1 des Disziplinargesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland (DG.EKD) vom 9. November 1995 (ABl. EKD S. 561) zur Ausführung dieses Gesetzes nachstehende Bestimmungen für den Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden:
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§ 1

Als sonstige Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 DG.EKD gelten alle anderen Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in der Landeskirche stehen oder bis zum Beginn des Ruhestands gestanden haben.
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§ 2

( 1 ) Zuständige Stellen im Sinne des § 4 DG.EKD sind
  1. für die Beamten und Beamtinnen der Kirchengemeinden die jeweiligen Vorsitzenden des Kirchengemeinderats,
  2. für die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis im Kirchenbezirk stehenden Personen die Dekane bzw. die Dekaninnen (§ 93 GO), für kirchliche Lehrkräfte im Religionsunterricht die Schuldekane bzw. die Schuldekaninnen (§ 98 Grundordnung),
  3. beim Evangelischen Oberkirchenrat die Referenten bzw. Referentinnen sowie die Abteilungsleiter bzw. Abteilungsleiterinnen jeweils für die ihnen zugeordneten Pfarrer und Pfarrerinnen sowie Beamten und Beamtinnen,
  4. für die beamteten Prüfer und Prüferinnen des Rechnungsprüfungsamtes dessen Leiter bzw. dessen Leiterin.
( 2 ) Der Evangelische Oberkirchenrat kann Vorgesetzte anweisen, Untersuchungen durchzuführen. Er kann die Angelegenheit zur Durchführung von Vorermittlungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 an sich ziehen.
( 3 ) In Fällen der persönlichen Befangenheit oder wenn die Zuständigkeit in diesem Gesetz nicht geregelt ist, bestimmt der Evangelische Oberkirchenrat die zuständige Stelle.
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§ 3

( 1 ) Zuständige Stelle im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 2 DG.EKD (einleitende Stelle) ist der Evangelische Oberkirchenrat; für Mitglieder des Evangelischen Oberkirchenrats und die beamteten Mitglieder des Rechnungsprüfungsamtes der Landeskirchenrat in synodaler Besetzung; für Beamte und Beamtinnen der Kirchenbezirke der Bezirkskirchenrat; für Beamte und Beamtinnen der Kirchengemeinden der Kirchengemeinderat.
( 2 ) Die für die Begnadigung zuständige Stelle im Sinne von § 114 Nr. 2 DG.EKD ist der Landesbischof bzw. die Landesbischöfin (§ 120 Abs. 3 GO).
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§ 4

( 1 ) Die Evangelische Landeskirche in Baden bildet gemäß § 10 Abs. 1 DG.EKD eine Disziplinarkammer. Die Mitglieder der Disziplinarkammer und ihre Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen werden gemäß § 12 Abs. 3 und 4 i.V.m. § 13 DG.EKD auf Vorschlag des Landesbischofs bzw. der Landesbischöfin vom Landeskirchenrat berufen.
( 2 ) Für die Disziplinarkammer wird eine Geschäfsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Zahl qualifizierter Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie den notwendigen Sachkosten auszustatten ist.
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§ 5

( 1 ) Dieses Gesetz tritt am 1. November 1996 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten das kirchliche Gesetz betr. die Regelung des Disziplinarrechts in der Vereinigten Evangelisch-protestantischen Landeskirche Badens vom 31. Oktober 1956 (GVBl. S. 101) sowie § 8 Abs. 5 Satz 2 des kirchlichen Gesetzes über das Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 21. Oktober 1976 (GVBl. S. 139), zuletzt geändert durch kirchliches Gesetz vom 10. Oktober 1995 (GVBl. S. 235), außer Kraft.