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Rechtsverordnung
zum Finanzausgleichsgesetz
für den Haushaltszeitraum 2024 und 2025
(FinanzausgleichsgesetzRVO 2024/2025 - FAG-RVO 2024/2025)

Vom 19. Juli 2023 (GVBl., Nr. 68, S. 128)

Der Landeskirchenrat hat aufgrund von § 4 Abs. 1 Nr. 1, § 5, § 7 Abs. 4, § 17 Abs.1 Nr. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 20 Abs. 2 Nr. 1 und § 20a Abs. 1 des Kirchlichen Gesetzes über den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 23. April 2020 (GVBl. S. 214), zuletzt geändert am 27. Oktober 2022 (GVBl. 2023, Nr. 3, S. 20), folgende Rechtsverordnung erlassen:
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§ 1
Anteil des für die Grundzuweisung nach Gemeindegliedern bestimmten Steuerzuweisungsvolumens

Der Anteil des für die Grundzuweisung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 FAG bestimmten Steuerzuweisungsvolumens wird festgelegt
  1. für das Jahr 2024 auf 71.430.000 Euro,
  2. für das Jahr 2025 auf 73.580.000 Euro.
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§ 2
Zweckgebundene Grundzuweisung für Personalgemeinden

Die zweckgebundene Zuweisung für Personalgemeinden nach § 5 FAG wird festgelegt
  1. für das Jahr 2024 auf 12.227 Euro,
  2. für das Jahr 2025 auf 12.594 Euro.
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§ 3
Anteil des für die Betriebszuweisung für Diakonie - Tageseinrichtungen für Kinder bestimmten Steuerzuweisungsvolumens sowie Faktoren für die Betriebszuweisung

( 1 ) Der Anteil des für die Betriebszuweisung für Diakonie-Tageseinrichtungen für Kinder bestimmten Steuerzuweisungsvolumens nach § 7 Abs. 4 Satz 2 FAG, der für die Berechnung der Faktoren nach § 7 Abs. 4 Satz 1 FAG bestimmt ist, wird festgelegt
  1. für das Jahr 2024 auf 21.484.921 Euro,
  2. für das Jahr 2025 auf 22.347.383 Euro.
( 2 ) Der Faktor für die Betriebszuweisung für Diakonie – Tageseinrichtungen für Kinder nach § 7 Abs. 4 Satz 1 FAG wird festgelegt
  1. für das Jahr 2024 auf 10,022 Euro je Punkt,
  2. für das Jahr 2025 auf 10,424 Euro je Punkt.
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§ 4
Anteil des für die Kirchenbezirkliche Grundzuweisung nach Gemeindegliedern bestimmten Steuerzuweisungsvolumens

Der Anteil des für die kirchenbezirkliche Grundzuweisung nach Gemeindegliedern nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 FAG bestimmten Steuerzuweisungsvolumens wird festgelegt
  1. für das Jahr 2024 auf 3.080.000 Euro,
  2. für das Jahr 2025 auf 3.180.000 Euro.
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§ 5
Anteil des für die Kirchenbezirkliche Grundzuweisung nach Fläche bestimmten Steuerzuweisungsvolumens

Der Anteil des für die kirchenbezirkliche Grundzuweisung nach Fläche nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 FAG bestimmten Steuerzuweisungsvolumens wird festgelegt
  1. für das Jahr 2024 auf 660.000 Euro,
  2. für das Jahr 2025 auf 680.000 Euro.
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§ 6
Anteil des für die Betriebszuweisung für Diakonische Werke in Kirchenbezirken bestimmten Steuerzuweisungsvolumens

Der Anteil des für die Betriebszuweisung für Diakonische Werke in Kirchenbezirken bestimmten Steuerzuweisungsvolumens nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 FAG wird festgelegt
  1. für das Jahr 2024 auf 13.227.574 Euro,
  2. für das Jahr 2025 auf 13.687.574 Euro.
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§ 7
Anteil des Steuervolumens für die Ausgleichszuweisung für Diakonische Werke und die Zuweisung an den Diakonieförderfonds nach § 20a FAG

( 1 ) Der Anteil des für die Ausgleichszuweisung für Diakonische Werke bestimmten Steuerzuweisungsvolumens nach § 20 a FAG wird festgelegt
  1. für das Jahr 2024 auf 2.092.426 Euro,
  2. für das Jahr 2025 auf 1.883.181 Euro.
( 2 ) Der Anteil des für die Zuweisung an den Diakoniefonds bestimmten Steuerzuweisungsvolumens nach § 20 a FAG wird festgelegt
  1. für das Jahr 2024 auf 0 Euro,
  2. für das Jahr 2025 auf 209.246 Euro.
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§ 8
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. August 2023 in Kraft.